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Fehlerhafte Arbeiten sind von dem Geometer in der Regel unentgeldlich
zu berichtigen, und hat derselbe nach Befinden die dadurch veranlaßten Unter-
suchungs= und Revisions-Kosten zu bestreiten, während überdieß begangene
Fahrlässigkeiten durch Verweis und im Wiederholungsfalle mit Entziehung der
geometrischen Praxis geahndet werden. Letztere hat der Geometer unfehlbar zu
gewärtigen, wenn er sich einer absichtlichen Pflichtverletzung schuldig macht.
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Grundrisse sind im 2000theiligen Maßstabe für Grundstücke und im 1000=
theiligen für Hofraithen anzufertigen, wenn nicht besondere Verhältnisse eine
Ausnahme hiervon nöthig machen. Bei größeren Waldflächen genügt es, den
4000theiligen Maßstab anzuwenden, wogegen bei sehr parcellirten Grundstücks-
Parthien die Aufnahme nach dem Hofraithen-Maßstabe zu bewirken ist. Gene-
ral-Karten sind in der Regel nach dem 8000theiligen Maßstabe aufzutragen.
Bei allen Veränderungen eines Grundstücks oder einer Hofraithe ist auf
dem Risse der bisherige Bestand mit schwarzer, alles Neue mit rother Tinte
zu zeichnen und jede Veränderung so deutlich und bestimmt nachzuweisen, daß
es keiner Schwierigkeit unterliegt, vorhandene Flurkarten damit in genaue Ver-
gleichung zu ziehen, bezüglich sie danach mit dem neuen Bestande in Ueberein-
stimmung zu bringen, indem weiter auch alle Nummern (alte und neue Num-
mer) und Besitzer daraus deutlich zu entnehmen seyn müssen.
Bei Handhabung älterer Karten wird geeignete Vorsicht in Bezug auf
den Maßstab empfohlen, damit nicht die durch Einlaufen des Papiers hervor-
gegangenen Differenzen als Messungsfebler erachtet werden.
#S5.
Bei Privat-Messungen ist vor Allem auf die dem Geschäfte zum Grunde
zu legenden Vermessungs-Materialien Rücksicht zu nehmen, indem in dieser
Hinsicht im Hinblick auf die verschiedene Beweiskraft derselben zu unterscheiden sind:
1) Flurkarten und Flurbücher, über welche das Ediktal-Verfahren nach dem
Gesetze vom 12. März 1839 vollendet ist;
2) Flurkarten und Flurbücher, über welche zwar das nach demselben Ge-
setze vorgeschriebene Kataster-Publikations-Verfahren, nicht aber das
Ediktal-Verfahren geschlossen ist;
3) durch die Landesvermessung bezüglich Katastrirung hergestellte Flurkarten
und Flurbücher, über welche auch das vorschriftsmäßige Kataster-Publi-
kations-Verfahren noch nicht Statt gefunden hat;