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4) Flurbücher, zu welchen die Flurkarten verloren gegangen, deren Fluren
also später annoch zu vermessen sind;
5) anerkannte und bezüglich nicht anerkannte Privat-Urkunden, Grenzkar-
ten, Grundrisse 2c.
s. 8.
Sollen Feldlagen (Traktus) oder Flurstriemen oder einzelne Grund-
stücke versteint oder an denselben abhanden gekommene Grenzpunkte wieder auf-
gesucht und durch neue Steinsetzung wieder festgestellt werden, was unter
Beobachtung der betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 5. März 1851
über die Landesvermessung (P. 4 und F. 13) bezüglich des Gesetzes vom
12. März 1839 über die Beweiekraft der Flurkarten nur unter Zuziehung von
Feldgeschwornen (und zwar von zweien bei Grenz-Regulirungen, dagegen nur
von einem Feldgeschwornen bei bloßer Versteinung bereits festgestellter Grenzen),
ingleichen der Betheiligten nach Maßgabe der etwa vorhandenen Flurkarten ge-
schehen darf, und werden hierbei von Seiten der Parteien gegen den Inhalt
der Flurkarten und Flurbücher Einwendungen erhoben, oder finden Irrungen
und Streitigkeiten in Bezug auf Grenzen oder Grundstücks-Parcellen Statt: so
hat der Geometer nach Erwägung aller Umstände und Zuratheziebung aller
sonst zu Gebote stehenden Hülfsmittel, mit Rücksicht auf die verschiedene Be-
weiskraft der fraglichen Karten 2c. auf gütliche Beilegung bis auf Genehmi-
gung der Großherzoglichen Steuer-Revision binzuwirken und endlich unter Mit-
vorlegung der auch von den Parteien zu unterzeichnenden Verhandlungen und
der von den etwa vernommenen Zeugen mit zu unterschreibenden Aussagen sein
technisches Gutachten unter Hinzufügung der erforderlichen= Risse und Vermes-
sungs-Manuale, sowie mit deutlicher Grundstücksbeschreibung nach den Flur-
büchern, auch sonstiger Auseinandersetzungen, an die Steuer-Revision gelangen
zu lassen und vor der Steinsetzung erst von dieser Weiteres zu gewärtigen, in-
dem jede eigenmächtige Abänderung einer Flurkarte oder Abweichung von deren
Inhalte gemessenst untersagt wird.
8. 7.
Insbesondere sind alle Theilungsentwürfe und Dismembrations-Pläne,
damit die Grenzen der Grundstücke und die Reihefolge, Gestalt, Bezeichnung der
Theilstücke (alte und neue Nummer) einer genauen Ermittelung und Feststel-
lung unterliegen und Irrungen in der Buchführung und sonst dabei vermieden
werden, vor der Ausführung der Theilung 2c. an die Steuer-Revision gelan-