Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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4) Flurbücher, zu welchen die Flurkarten verloren gegangen, deren Fluren 
also später annoch zu vermessen sind; 
5) anerkannte und bezüglich nicht anerkannte Privat-Urkunden, Grenzkar- 
ten, Grundrisse 2c. 
s. 8. 
Sollen Feldlagen (Traktus) oder Flurstriemen oder einzelne Grund- 
stücke versteint oder an denselben abhanden gekommene Grenzpunkte wieder auf- 
gesucht und durch neue Steinsetzung wieder festgestellt werden, was unter 
Beobachtung der betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 5. März 1851 
über die Landesvermessung (P. 4 und F. 13) bezüglich des Gesetzes vom 
12. März 1839 über die Beweiekraft der Flurkarten nur unter Zuziehung von 
Feldgeschwornen (und zwar von zweien bei Grenz-Regulirungen, dagegen nur 
von einem Feldgeschwornen bei bloßer Versteinung bereits festgestellter Grenzen), 
ingleichen der Betheiligten nach Maßgabe der etwa vorhandenen Flurkarten ge- 
schehen darf, und werden hierbei von Seiten der Parteien gegen den Inhalt 
der Flurkarten und Flurbücher Einwendungen erhoben, oder finden Irrungen 
und Streitigkeiten in Bezug auf Grenzen oder Grundstücks-Parcellen Statt: so 
hat der Geometer nach Erwägung aller Umstände und Zuratheziebung aller 
sonst zu Gebote stehenden Hülfsmittel, mit Rücksicht auf die verschiedene Be- 
weiskraft der fraglichen Karten 2c. auf gütliche Beilegung bis auf Genehmi- 
gung der Großherzoglichen Steuer-Revision binzuwirken und endlich unter Mit- 
vorlegung der auch von den Parteien zu unterzeichnenden Verhandlungen und 
der von den etwa vernommenen Zeugen mit zu unterschreibenden Aussagen sein 
technisches Gutachten unter Hinzufügung der erforderlichen= Risse und Vermes- 
sungs-Manuale, sowie mit deutlicher Grundstücksbeschreibung nach den Flur- 
büchern, auch sonstiger Auseinandersetzungen, an die Steuer-Revision gelangen 
zu lassen und vor der Steinsetzung erst von dieser Weiteres zu gewärtigen, in- 
dem jede eigenmächtige Abänderung einer Flurkarte oder Abweichung von deren 
Inhalte gemessenst untersagt wird. 
8. 7. 
Insbesondere sind alle Theilungsentwürfe und Dismembrations-Pläne, 
damit die Grenzen der Grundstücke und die Reihefolge, Gestalt, Bezeichnung der 
Theilstücke (alte und neue Nummer) einer genauen Ermittelung und Feststel- 
lung unterliegen und Irrungen in der Buchführung und sonst dabei vermieden 
werden, vor der Ausführung der Theilung 2c. an die Steuer-Revision gelan-
	        
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