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gen zu lassen, indem weiter hierfür die §F.§. 164— 166 der Verordnung vom
12. März 1841 zur Ausführung des Pfand= und Prioritäts-Gesetzes ersicht-
lichen Bestimmungen maßgebend sind. Werden unregelmäßige Theilungen vor-
genommen, Gemeinheiten dismembrirt, Grundstücks-Parcellen abgemessen r2c., so
ist jeder Zeit ein Grundriß, wo thunlich in Akten-Format, mit einzusenden, nicht
minder ein so vollständiges Vermessungs-Manual, daß die dem Risse zu Grunde
liegenden natürlichen Maße nachgewiesen werden können.
Die bei Grundstücks-Zusammenlegungen, falls keine brauchbare Flurkarte
vorliegt, vorzunehmenden geometrischen Vorarbeiten, sind unter Beobachtung der
Vorschriften des Gesetzes über die Landesvermessung und der besonderen für
diese Geschäfte ertheilten oder noch zu ertheilenden Instruktionen nach Anleitung
der Separations-Kommission und mit Vorbehalt der Revision durch die
Großherzogliche Vermessungs-Direktion zu bewirken. ·
Die nachherige Aufmessung und Versteinung der neuen Planlage auf dem
Felde gilt als neue Flurvermessung, daher deren Leitung und Revision zum
Bereiche der Großherzoglichen Vermessungs-Direktion gehört.
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Endlich hat der Geometer von allen Verrichtungen, welche im Auftrage
oder auf Anweisung der Großherzoglichen Steuer-Revision Statt finden, derselben
sofort die Ergebnisse zukommen zu lassen und zwar den Riß nebst Meß-Brouil-
lons mit deutlicher Uebersicht der aufgemessenen Linien und der Anknüpfungs-
punkte, sodann die etwaigen Niederschreibungen, Rechnungshefte oder Vermes-
sungsregister und die Kosten-Liquidation, nach Umständen mit Entwurf der
Kosten-Repartition auf die Betheiligten. .
Aber auch von allen sonstigen geometrischen Verrichtungen, insoweit die-
selben zu dem Zwecke der Flurkarten, des Katasters und der Hypotheken-Bü-
cher in irgend welcher Beziehung stehen, hat der Geometer die Bezirks-Steuer-
revision in Kenntniß zu setzen und derselben die betreffenden Vermessungs-Ma-
terialien oder, falls der Riß, Akten rc. an Behörden oder Privaten aus-
zuantworten waren, doch die Meß-Bronillons und sonstigen Materialien zu übergeben.
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Hinsichtlich der Gebühren der Geometer sind lediglich die sportelgesetzlichen
Bestimmungen maßgebend, soweit nicht eine andere Vereinbarung mit den Be-