Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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theiligten vorausgegangen ist; und unterliegen die aufgestellten Liquidationen 
(in welchen etwaige baare Auslagen durch Quittungen zu bescheinigen sind), 
falls über deren Richtigkeit Zweifel entstehen, einer Prüfung und Feststellung 
von Seiten des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement III. 
In der Regel hat die Kosten der Vermessung, Berechnung und Kartirung 
und dergleichen derjenige zu tragen, welcher sie verlangt hat. Ist dieses von 
Seiten Mehrer gemeinschaftlich geschehen, so findet die nöthige Kosten-Repar- 
tition entweder pro rata der Fläche, wenn in breitenden Fluren ein Traktus oder 
Flurstriemen aufgenommen worden, oder nach Zahl der bestimmten Grenzpunkte Statt. 
Bei Grenzversteinungen zahlt jeder betroffene Grundstücksbesitzer antheilig 
(ogl. I. 15 und F. 16 des Gesetzes über die Landesvermessung). Bei entste- 
henden Widersprüchen über Zahlungsverbindlichkeit ist auch bier zunächst derje- 
nige in Anspruch zu nehmen, welcher den Geometer requirirt hat. 
Bei Grenzirrungen, welche auf dem Grunde der Flurkarte technisch ent- 
schieden werden, sind in ediktalisirten Fluren nach §. 26 des Gesetzes vom 
12. März 1839 die Kosten von demjenigen zu tragen, welcher zuviel oder 
sonst gegen die Karte besitzt, und wenn deren Mehre sind, haben diese die 
Kosten antheilig nach Verhältniß des Uebermaßes oder des sonst unrichtig be- 
sessenen Flächenraumes zu tragen. Auch in nicht ediftalisirten Fluren sind nach 
der authentischen Interpretation vom 23. Mai 1842 diese Bestimmungen an- 
zuwenden, vorbehältlich der Entschädigung des Zahlenden, wenn er sein Recht 
gegen seinen Gegner ausführt. 
Weimar am 2. Juni 1853. 
Finanz= Departement des Großherzoglich Saächsischen 
aats-Ministeriums. 
Thon. 
B e i lea 69 e n. 
Auszug 
aus der authentischen Interpretation zu dem Gesetze vom 12. März 1839, die Beweiekraft 
der Flurbücher, Kataster und Flurkarten betreffend, unter dem 23. Mai 1842 verbffentlicht. 
8. 
Auch gegen den Inhalt derjenigen öffentlichen Flurkarten und Grundbücher, 
wegen welcher das in dem Gesetze vom 12. März 1839 angeordnete Ediktal- 
Verfahren noch nicht durchgeführt worden ist, findet der Besitzstand in Ansehung
	        
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