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ser obliegende Geschäftsführung verursacht, von der Gesammtheit des Thüringi-
schen Vereines getragen und von den unter die einzelnen Vereinsstaaten zu
vertheilenden gemeinschaftlichen Einnahmen in Abzug gebracht.
Jeder Staat hat jedoch für die Amts-Lokale in seinem Gebiete, sowie für
die Pensionen, welche den von ihm angestellten Beamten und deren Hinter-
lassenen gesetzlich zustehen, auf seine alleinige Rechnung zu sorgen.
2. An die Stelle des gemeinschaftlichen General-Inspektors tritt ein ge-
meinschaftlicher, den einschlägigen Ministerien der Vereinsstaaten untergeordne-
ter Zoll= und Steuer-Direktor, welchem außer den dem General-Inspektor
jetzt obliegenden Funktionen auch die Leitung des Dienstes der Lofal= und
Bezirks-Behörden für Zölle und Rübenzucker-Steuer, sowie die Vollziehung der
die Zölle und die Rübenzucker-Steuer betreffenden gemeinschaftlichen Gesetze über-
haupt, im ganzen Vereine übertragen wird.
Das Nähere über die Dienstverhältnisse des gemeinschaftlichen Zoll= und
Steuer-Direktors und der in dem Bereiche des Thüringischen Vereines für den
Schutz und die Erhebung der Zölle an den Grenzen und im Grenzbezirke
anzustellenden Beamten wird besonders vereinbart. -.
Die Vereinbarung in dem Artikel 19 des Vertrages vom 10. Mai
1833 soll auch auf die Ausführung der vorstehenden Verabredungen, insbeson-
dere auf die Organisation der neu eintretenden Grenz-Zollverwaltung Anwen-
dung finden.
Artikel .
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens neun Monate vor dessen
Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf weitere zwölf Jahre, und so fort von
zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen werden.
Artikel 8. çl
Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und es sollen die Ratifikations-Ur-
kunden binnen längstens drei Wochen in Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin am 26. November 1852.
(gez.) Johann Friedrich Alerander Mar Martin Friedrich Gustav
v. Pommer Esche. Pbilipsborn. Rudolph Delbrück. Thon.
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