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andererseits
Seine Königliche Hoheit, der Kurfürst von Hessen:
Höchst Ihren geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Duysing,
von welchen Bevollmächtigten unter Vorbehalt der Ratifikation folgender Ver-
trag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Das Kurfürstenthum Hessen tritt in Ansehung des Kreises Schmalkalden
dem am 26. November 1852 zwischen Preußen, Sachsen-Weimar-Eisenach,
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-
Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer
Linie abgeschlossenen, diesem Vertrage beigefügten Vertrage, die Fortdauer des
Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines betreffend, in allen Punkten bei.
Artikel 2.
In Folge dieses Beitrittes wird der Kurfürstlich Hessische Kreis Schmalkal-
den auch künftig zu denjenigen Staatsgebieten gehören, welche nach Art. 2
des Vertrages vom 26. November 1852 den Thüringischen Zoll= und Han-
dels-Verein bilden.
" Artikel 3.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorläufig auf 12 Jahre,
vom 1. Januar 1854 anfangend, also bis zum letzten Dezember 1865, fest-
gesetzt.
Sofern derselbe nicht spätestens neun Monate vor dessen Ablaufe von
einem oder dem andern der kontrahirenden Staaten gekündiget wird, soll der-
selbe auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als
verlängert angesehen werden.
Artikel Au.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und es sollen die Ratifikations-Ur-
. kunden binnen längstens sechs Wochen in Berlin ausgewechselt werden
So geschehen Berlin am 3. April 1853.
(gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Dupfing.
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Delbrück. Thon.
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