Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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andererseits 
Seine Königliche Hoheit, der Kurfürst von Hessen: 
Höchst Ihren geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Duysing, 
von welchen Bevollmächtigten unter Vorbehalt der Ratifikation folgender Ver- 
trag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Das Kurfürstenthum Hessen tritt in Ansehung des Kreises Schmalkalden 
dem am 26. November 1852 zwischen Preußen, Sachsen-Weimar-Eisenach, 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg- 
Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer 
Linie abgeschlossenen, diesem Vertrage beigefügten Vertrage, die Fortdauer des 
Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines betreffend, in allen Punkten bei. 
Artikel 2. 
In Folge dieses Beitrittes wird der Kurfürstlich Hessische Kreis Schmalkal- 
den auch künftig zu denjenigen Staatsgebieten gehören, welche nach Art. 2 
des Vertrages vom 26. November 1852 den Thüringischen Zoll= und Han- 
dels-Verein bilden. 
" Artikel 3. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorläufig auf 12 Jahre, 
vom 1. Januar 1854 anfangend, also bis zum letzten Dezember 1865, fest- 
gesetzt. 
Sofern derselbe nicht spätestens neun Monate vor dessen Ablaufe von 
einem oder dem andern der kontrahirenden Staaten gekündiget wird, soll der- 
selbe auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als 
verlängert angesehen werden. 
Artikel Au. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und es sollen die Ratifikations-Ur- 
. kunden binnen längstens sechs Wochen in Berlin ausgewechselt werden 
So geschehen Berlin am 3. April 1853. 
(gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Dupfing. 
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Delbrück. Thon. 
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