Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Artikel 7. 
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den kon- 
trahirenden Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemein- 
schaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln be- 
stimmt werden. 
Artikel 8. 
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs-, und 
Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der schon jetzt 
zum Zollvereine gehörenden Staaten und der dermalen zum Steuervereine gehö- 
renden Staaten auf, und es können alle im freien Verkehre des einen Gebietes 
bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Ge- 
biet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte 
a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und 
Salz), nach Maßgabe der Art. 9 und 10; 
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten 
inländischen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Art. 11. 
Artikel 9. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den kon- 
trahirenden Staaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen sein Be- 
wenden. 
Artikel 10. 
In Betreff des Salzes treten die Königlich Hannoversche und die Groß- 
herzoglich Oldenburgsche Regierung den zwischen den kontrahirenden Vereins- 
regierungen getroffenen Verabredungen in folgender Art bei: 
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz 
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehöri- 
gen Ländern in die Vereinsstgaten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht 
für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, und zum unmit- 
bgen Verkaufe in ihren Salzämtern, Faktoreien oder Niederlagen ge- 
chieht; 
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus 
den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll 
nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch- 
fuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden, welche 
von denselben für nöthig erachtet werden; 
c) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa- 
ten ist frei. 
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