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streben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit, insbesondere durch
Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Steuereinrichtungen, mit
oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuerverträge gerichtet seyn. Bis da—-
hin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten
Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen un—
ter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer
Verschiedenartigkeit der inneren Steuer-Systeme überhaupt, und namentlich aus
der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Produzenten, als für die Steuer-
einnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten — abgesehen von der
Besteuerung des im Umfange des Zollvereines erzeugten Rübenzuckers, weshalb
auf die besonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird — fol-
gende Grundsätze in Anwendung kommen.
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.
Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung
vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein= oder Durch-
gangs-Gut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbebörde des Vereines
bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder von welchen, da-
fern sie zu den tarifmäßig zollfreien gehören, durch Bescheinigungen der Grenz-
Zollämter nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande eingeführt worden sind,
darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sey es für Rechnung des Staates
oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch
— was das- Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjeuigen inneren Steuern,
welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite
Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, in-
ländischen oder vereinsländischen Ursprungs allgemein gelegt sind.
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.
1) Von den innerhalb des Vereines erzeugten Gegenständen, welche nur
durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen auderen Vereinsstaat
oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für
Rechnung des Staates, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporatio=
nen erhoben werden.
2) Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervor-
bringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden in-
neren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern
dieser Art einzuführen, jedoch sollen