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und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuerbeträge, welche, in
Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den ver—
einsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten
Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen ent—
sprechend bemessen seyen;
soweit zwischen mehren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine
Vereinigung zu gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staa-
ten, in Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig
auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes be-
trachtet.
4) Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen ver-
einsländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungs-
ortes Statt finden, in sofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, ent-
weder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande
der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sol-
len die, zur Sicherung der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, soweit
sie die, bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhal-
tenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine, den Verkehr möglichst we-
nig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern
bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustim-
mung des letztern getroffen werden.
5) Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Kor-
porationen, sey es durch Zuschläge zu den Staatssteuern, oder für sich bestehend,
soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, nach den
deshalb getroffenen besonderen Vereinbarungen bewilligt werden, und es sollen
dabei die vorstehend unter II 2 b gegebene Bestimmung und der unter II 3
ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Be-
handlung der Erzeungnisse anderer Vereinsstaaten, eben so wie bei den Staats-
steuern in Anwendung kommen.
Von Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korpo-
rationen überall nicht erhoben werden.
6) Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig:
a) was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen noch
gültigen Gesetzen und Verordnungen, ferner von allen in der Folge ein-
tretenden Veränderungen, sowie von den Gesetzen und Verordnungen
über neu einzuführende Steuern,