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b) hinsichtlich der Kommunal= 2c. Abgaben aber darüber, in welchen Or-
ten, von welchen Kommunen oder Korporationen, von welchen Gegen-
ständen, in welchem Betrage und auf welche Weise dieselben erhoben
werden,
vollständige Mittheilung machen.
Artikel 12.
Ueber die Bestenerung des im Umfange des Vereines aus Rüben bereiteten
Zuckers ist unter den kontrahirenden Theilen die auliegende besondere Ueberein-
kunft getroffen worden, welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrages
bilden und ganz so angesehen werden soll, als wenn sie in diesen selbst aufge-
nommen wäre.
Die kontrahirenden Theile sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die
Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als
aus Rüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang ge-
winnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer
übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzucker-Steuer verabredeten
Grundsätzen zu unterwerfen seyn würde.
Artikel 13.
Chaussee-Gelder oder andere Statt derselben bestebende Abgaben, ebenso Pfla-
sterz-, Damm-, Brücken= und Fähr-Gelder, oder unter welchem andern Namen
dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung
des Staates oder eines Privat-Berechtigten, namentlich einer Kommun, geschieht,
sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land= und Heer-Straßen,
welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzenden Ver-
einsstaaten bilden und auf denen ein größerer Handels= und Reise-Verkehr
Statt findet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden kön-
nen, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungs-Kosten ange-
messen sind.
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarise vom Jahre 1828 bestimmte
Chaussee-Geld soll als der höchste Satz angesehen und hinführo in keinem der
kontrabirenden Staaten überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chaus-
see-Geldes auf solchen Chausseen, welche von Korporationen oder Privat-Per-
sonen oder auf Aktien angelegt sind, oder angelegt werden möchten, insofern die-
selben nur Nebenstraßen sind, oder bloß lokale Verbindungen einzelner Ortschaf-
ten oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupthan-
delsstraßen bezwecken.