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Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maße zu ver-
zollenden Gegenstände wird in allen Theilen des Vereines so lange nach dem
landesgesetzlichen Maße erfolgen, bis man sich über ein gemeinschaftliches Maß
ebenfalls vereinigt haben wird.
Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin rich-
ten, auch für das Maß= und Gewichts-System ihrer Länder im Allgemeinen
die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung
herbeizuführen.
Artitkel 18.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß
derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren), sind von
der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener
Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig
nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes
verabredet wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe sei-
ner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen
in gleichem Maße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereins-
staaten zu Gute kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß-Akte
noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den
privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen
auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und deren
Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden.
Artikel 16.
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereines in
Vollzug gesetzt wird, sollen im Königreiche Hannover und im Herzogthume
Oldenburg, wie bereits in den übrigen zum Zollvereine gehörigen Gebieten ge-
schehen ist, alle etwa noch bestebenden Stapel= und Umschlags-Rechte aufhören,
und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden
können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder
die betreffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.
Artikel 17.
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und
Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des
Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestebender Einrich-
tungen erhoben, und in der Regel nicht, keinenfalls aber über den Betrag der