Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maße zu ver- 
zollenden Gegenstände wird in allen Theilen des Vereines so lange nach dem 
landesgesetzlichen Maße erfolgen, bis man sich über ein gemeinschaftliches Maß 
ebenfalls vereinigt haben wird. 
Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin rich- 
ten, auch für das Maß= und Gewichts-System ihrer Länder im Allgemeinen 
die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung 
herbeizuführen. 
Artitkel 18. 
Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß 
derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren), sind von 
der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener 
Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig 
nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes 
verabredet wird. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe sei- 
ner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen 
in gleichem Maße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereins- 
staaten zu Gute kommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß-Akte 
noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den 
privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen 
auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und deren 
Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden. 
Artikel 16. 
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereines in 
Vollzug gesetzt wird, sollen im Königreiche Hannover und im Herzogthume 
Oldenburg, wie bereits in den übrigen zum Zollvereine gehörigen Gebieten ge- 
schehen ist, alle etwa noch bestebenden Stapel= und Umschlags-Rechte aufhören, 
und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden 
können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder 
die betreffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben. 
Artikel 17. 
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und 
Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des 
Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestebender Einrich- 
tungen erhoben, und in der Regel nicht, keinenfalls aber über den Betrag der 
 
	        
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