Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungs-Kosten hinaus, erhöhet, auch 
überall von den Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten auf völlig 
gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Rücksicht auf 
die Bestimmung der Waaren erboben werden. 
Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zoll= 
ermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole Statt, so tritt eine 
Gebührenerhebung nicht ein. 
Artikel 18. 
Die kontrahirenden Staaten werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch 
Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Be- 
fugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb 
zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in 
dem Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit 
suchen, soll von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft 
treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in 
demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche blos für das 
von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waa- 
ren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu 
suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereins- 
staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen 
Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbetreibenden 
oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu 
entrichten verpflichtet seyn. 
Auch sollen bei dem Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des 
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereins- 
staate die Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten ebenso wie die eige- 
nen Unterthanen behandelt werden. 
Artikel 19. 
Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe und 
deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, 
wie die eigenen Seeschiffe zulassen und von diesem Grundsatze namentlich auch 
in Betreff der Binnenschifffahrt vder Cabotage keine Ausnahme machen. 
Ihre Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen jedes anderen Vereins- 
sta ates gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Unterthanen 
en trichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und anderen 
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