Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Die Formulare unter 1, 2, 4, 5, 6, 17, 19, 20, 38, 39, 51, 52, 
werden sowohl in Konzeptform auf ganzen Bogen, als in Reinschrifts- 
form, und zwar die unter 1, 2, 4, 5, 6 auf halben Bogen, die unter 17, 
19, 20, 38, 39, 51, 52 auf ganzen Bogen, ausgegeben; die Formulare unter 
3, 7, 18, 40, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50 dagegen nur in 
Reinschriftsform, nämlich die unter 7, 41, 44, 46 auf ganzen, die übrigen 
auf halben Bogen, indem es hinsichtlich dieser letzteren Ausfertigungs-Formulare 
genügt, statt der Konzepte nur die Beschlüsse mit Bezugnahme auf das 
bestehende Formular zu den Akten zu bringen und das Versteigerungs-Patent 
(Nr. 44) auch in Reinschriftsform als Entwurf der Ausfertigung benutzt wer- 
„den kann. Eine besondere Beilage enthält die Uebersicht derjenigen Anstalten, 
bbei welchen allein und zu welchen Preisen die vorstehenden Formulare zu haben 
2 sind. Dieselben sind bezüglich wiederholt angewiesen worden, alle Formulare, 
beschnitten und in dem vorschriftsmäßigen Formate von 14 Zoll Höhe und 
8 ½ Zoll Breite, auch nur auf gutem, haltbaren, gehörig geleimten Schreib- 
papier von Mittel-Sorte (das Ries mindestens 15 Pfund schwer) zu liefern 
und durchaus kein Maschinen-Papier anzuwenden. Die betreffenden Anstalten 
haben auch, wie bisher, für die gehörige Verpackung der zu versendenden For- 
mulare zu sorgen. Etwaige Beschwerden in diesen Beziehungen sind von den 
Einzelgerichten dem vorgesetzten Kreisgerichte berichtlich anzuzeigen. 
II. 
Es soll den Einzelgerichten, welchen die jetzigen Formulare für das Grund- 
und Hypotheken-Wesen in ihrer allgemeinen Fassung nach den bestehenden 
Lokal-Verhältnissen und sonstigen Einrichtungen ausnahmsweise nicht genügen 
sollten, von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium nach Befinden gestattet 
werden, besondere, seinen Bedürfnissen entsprechende Formulare drucken zu 
lassen, vorausgesetzt nur, daß die fragliche Lieferung einer inländischen Druckerei 
unter den sonstigen vorschriftsmäßigen Bedingungen übertragen und daß nament- 
lich der für das allgemeine Formular festgesetzte Preis eingehalten wird. Die 
betreffenden Einzelgerichte haben daher in solchen Fällen von dem Bedürfnisse 
einer Abänderung der in Rede stehenden Formulare, von den Gründen dieses 
Bedürfnisses und über die Form der Abänderung dem vorgesetzten Kreisgerichte 
vor Abschluß eines Kontrakts über die Lieferung des Formulars Anzeige zu 
erstatten und die auf weitern Bericht des Kreisgerichtes erfolgende Entschließung 
des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement II, zu erwarten.
	        
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