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Handels-Plätzen angestellten Konsuln eines oder des anderen der kontrahirenden
Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten
sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen.
Artikel 20.
Seine Majestät, der König von Hannover, und Seine Königliche Hoheit,
der Großherzog von Oldenburg, treten hierdurch dem zwischen den bisherigen
Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zoll-Systems gegen den
Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchsabgaben gegen Defraudationen un-
ter dem 11. Mai 1833 abgeschlossenen Zoll-Kartel für die Dauer des gegen-
Hiärtigen Vertrages bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzei-
tig mit letzterem in Ihren Landen publiziren lassen. Nicht minder werden auch
von Seiten der übrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen getroffen
werden, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zoll-
Kartels überall Anwendung gegeben werde.
Artikel 21.
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der
Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in den Königlich Preußischen Staaten,
den Königreichen Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg, dem Groß-
herzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume Hessen,
dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine, den Herzogthümern Braun-
schweig, Oldenburg und Nassau und der freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß
der, den Zoll-Systemen der kontrahirenden Staaten bicöher schon beigetretenen
Länder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Se-
parat-Verträge zwischen einzelnen Vereinsstagten ein Anderes bestimmen, dem
privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen
Erzeugnissen erhoben werden, einschlüssig der nach Artikel 11 von den
vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kom-
menden Uebergangsabgaben;
2) die Wasserzölle;
3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleu-
sen-, Hafen-Gelder, sowie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleich-
artige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen;
4) die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der
Dennnzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.