Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

schweig, mit Ausschluß der Kreis-Direktions-Bezirke Holzminden und 
Gandersheim, sowie des Amtes Thedinghausen, eingehen, zwischen Preu— 
ßen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen Vereines und Braun- 
schweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße vertheilt, 
dagegen 
b) soweit dieselben bei den Hebestellen in den westlichen Provinzen des Kö- 
nigreiches Preußen, den Königreichen Bayern, Hannover und Württem- 
berg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem 
Großherzogthume Hessen, den Kreis-Direktions-Bezirken Holzminden 
und Gandersheim, sowie dem Amte Thedinghausen des Herzogthumes 
Braunschweig, den Herzogthümern Oldenburg und Nassau und der freien 
Stadt Frankfurt eingehen, in der Weise vertheilt, daß derjenige Theil 
des Brutto-Ertrages, welcher dem Verhältnisse der dem Vereine ange- 
hörenden Bevölkerung des Königreiches Hannover und des Herzogthumes 
Oldenburg zur Gesammtbevölkerung der vorgenannten Vereinstheile ent- 
spricht, nachdem er um drei Viertheile seines einfachen Betrages ver- 
mehrt worden, den Antheil des Königsreiches Hannover und des Her- 
zogthumes Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der anderen betref- 
fenden Staaten bildet, welche Antheile sodann zwischen den vorgenann- 
ten Staaten, nach dem Verhältnisse ihrer, dem Vereine angehörenden 
Bevölkerung, beziehungsweise der Bevölkerung ihrer vorgenannten Lan- 
destheile zur Vertheilung kommen. 
3. Bei der nach den Sätzen 1 und 2 Statt findenden Vertheilung der 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben wird 
a) die Bevölkerung des Fürstenthumes Schaumburg-Lippe und der Hanno- 
ver-Braunschweigschen Kommunion-Besitzungen in die Bevölkerung des 
Königreiches Hannover, 
b) die Bevölkerung anderer Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder 
dem anderen der kontrahirenden Staaten unter Verabredung einer von 
diesem jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Reve- 
nüen zu leistenden Zahlung dem Zoll-Systeme desselben beigetreten sind, 
oder etwa künftig noch beitreten werden, in die Bevölkerung desjenigen 
Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet. 
4. Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird 
alle drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben von den Vereins- 
gliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden. 
 
	        
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