Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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5) Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich 
des Verbrauches an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt ob- 
walten, ist wegen des Antheiles derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen 
ein besonderes Abkommen getroffen. 
Artikel 23. 
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, 
welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staats- 
kasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der 
Maßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendet 
es bei den darüber im Zollvereine bereits bestehenden Verabredungen. 
Artikel 2. 
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen 
Verkehres gerichteten Zwecke des ZJollrereines gemäß sollen besondere Zollbe- 
günstigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabatt-Privilegien, da wo sie 
dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, 
unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher be- 
günstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziebungen mit dem Auslande, 
thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen geführt, 
neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. 
Artikel 25. 
Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche 
für die Hofhaltung der hoben Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für 
die bei ihren Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. 
eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen Statt haben, 
so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht. 
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem 
oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an 
Kommunen oder einzelne Privat-Berechtigte für eingezogene Zollrechte oder für 
aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände 
auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen. 
Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt und in Freire- 
gistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, 
und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der 
demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Frei- 
pässe ausgegangen sind, in Abrechnung. 
 
	        
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