Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Artikel 26. 
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der kon- 
trahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden 
periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt werden. 
Artikel 27. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirks- 
Stellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen 
besondern Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt 
und instruirt werden sollen, bleibt sämmtlichen Gliedern des Gesammtvereines 
in nerhalb ihres Gebietes überlassen. 
Artikel 28. 
Die Leitung des Dienstes der Lokal= und Bezirks-Behörden, sowie die 
Vollziehung der gemeinschaftlichen Jollgesetze überhaupt, wird im Königreiche 
Hannover und im Herzogthume Oldenburg einer gemeinschaftlichen Zoll-Direk- 
tion übertragen, welche dem Königlich Hannoverschen Finanz-Ministerium und 
dem Großherzoglich Oldenburgschen Staats-Ministerium untergeordnet ist. Die 
Bildung dieser Direktion und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den 
Regierungen von Hannover und Oldenburg überlassen; der Wirkungskreis der- 
selben aber wird, insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die 
gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, gleichwie der Wirkungskreis der übri- 
gen im Vereine bestehenden Direktionen, durch eine gemeinschaftlich zu verab- 
redende Instruktion bezeichnet werden. 
Artikel 29. 
Die von den Zollerhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Vierteljah= 
res aufzustellenden Quartal-Ertrakte und die nach dem Jahres= und Bücher- 
Schlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse über die bezüglich im Laufe des Vier- 
teljahres und während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Zolleinnabmen 
werden von den Zoll-Direktionen nach vorangegangener Prüfung in Haupt- 
übersichten zusammengetragen und diese an das in Berlin bestehende Central= 
Büreau des Zollvereines eingesendet, zu welchem Hannover einen Beamten zu 
ernennen die Befugniß hat. 
Auf dem Grunde jener Uebersichten wird von dem Central-Büreau von 
drei zu drei Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten 
Staaten gefertigt, dieselbe den Central-Finanzstellen der letzteren übersandt 
und zugleich Einleitung getroffen, um die etwaige Mindereinnahme einzelner 
Vereinsglieder gegen den ihnen verhältnißmäßig an der Gesammteinnahme zu- 
 
	        
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