Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf das Ab- 
fertigungsverfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen und auf 
Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung et- 
waiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten 
haben. 
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob 
und welchen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben. 
Artikel 32. 
Jedem der kontrahirenden Staaten steht das Recht zu, an die Zoll-Di- 
rektionen der anderen Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um 
sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch 
den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige 
Kenntniß zu verschaffen. Das Geschäftsverhältniß dieser Beamten wird durch 
eine besondere Instruktion näher bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte 
Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, 
in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, und die 
Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber 
verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht min- 
der aufrichtig dahin gerichtet seyn muß, eintretende Anstände und Meinungsver- 
schiedenheiten auf eine, dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbün- 
deter Staaten entsprechende Weise zu erledigen. 
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Vereins- 
staaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über 
die gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten mittheilen, und insofern zu diesem Be- 
hufe zeitweise oder dauernd die Abordnung eines höheren Beamten, oder die 
Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtigten 
beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grundsatze alle 
Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissen der ge- 
meinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren. 
Artikel 33. 
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer 
Berathung ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder Statt. 
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz- 
Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens 
kein Vorzug vor den übrigen Bevollmächtigten zusteht.
	        
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