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Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht
in der Zwischenzeit sämmtliche Deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maß-
regeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Artikels 19 der Deut-
schen Bundes-Akte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen
Zollvereines vollständig erfüllen.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahi-
renden Theile vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spä-
testens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So gescheben Berlin am 4. April 1853.
(gez.) von Pommer Csche. Pbilippsborn. Delbrück. Meixner.
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von Schimpff. Klenze. von Sigel. Hack.
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Duysing. von Biegeleben. Thon. von Thielau.
Liebe. Marschall von Bieberstein. Coester.
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