die Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen und den Staa-
ten des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereines einer Seits, und
Braunschweig anderer Seits, den gegenseitig freien Verkehr mit Wein
und Taback und die Gemeinschaftlichkeit der Uebergangsabgabe von die-
sen Artikeln betreffend, vom 19. Oktober 1841;
die Uebereinkunft zwischen Preußen für sich und in Vertretung von
Sachsen und den außer Preußen und Kurhessen bei dem Thüringischen
Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Staaten einer Seits, und Kur-
hessen anderer Seits, wegen des freien Verkehres mit Wein und Taback
und der Gemeinschaftlichkeit der Uebergangsabgaben von diesen Artikeln
rücksichtlich der Kurhessischen Grafschaft Schaumburg, vom 13. Novem-
ber 1841,
außer Kraft.
Artikel 6.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Juli 1864 von dem
einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll
er auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als ver-
längert angesehen werden.
Derselbe soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrabirenden Theile vor-
gelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs
Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin am 4. April 1853.
(gez.) von Pommer Csche. Philipsborn. Delbrück. von Schimpff.
Klenze. Duysing. Thon. von Thielau. Liebe.
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