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soll es die Pflicht des prüfenden Richters oder der Behörde seyn, selbigen für
die betreffende erekutive Behörde festzustellen, damit ein Befebl zur Auslieferung
eines solchen Flüchtlings erlassen werden könne. Die Kosten einer solchen Ver-
haftung und Auslieferung sollen von dem Theile getragen und erstattet werden,
welcher die Requisition erläßt und den Flüchtling in Empfang nimmt.
Artikel II.
Die Bestimmungen dieser Uebereinkunft sollen auf jeden anderen Staat des
Deutschen Bundes Anwendung finden, der später seinen Beitritt zu derselben
erklärt.
Artikel III.
Keiner der kontrahirenden Theile soll gehalten sepn, in Gemäßheit der
Bestimmungen dieser Uebereinkunft seine eigenen Bürger oder Unterthanen aus-
zuliefern.
Artikel IV.
Wenn ein Jundividunm, das eines der in dieser Uebereinfunft aufgezählten
Verbrechen angeklagt ist, ein neues Verbrechen in dem Gebiete des Staates
begangen haben sollte, wo es eine Zuftucht gesucht hat oder aufgefunden wird,
so soll ein solches Individuum nicht eher in Gemäßbeit der Bestimmungen dieser
Uebereinkunft ausgeliefert werden, als bis dasselbe vor Gericht gestellt worden
senn und die auf ein solches neues Verbrechen gesetzte Strafe erlitten haben
oder freigesprochen worden senn wird.
Artikel V.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll bis zum 1. Jannar 1858 in Kraft
bleiben, und wenn kein Theil dem anderen sechs Monate vorher Mittheilung
von seiner Absicht macht, dieselbe dann aufzubeben, so soll sie ferner in Kraft
bleiben bis zu dem Ablauf von zwölf Monaten, nachdem einer der bohen kon-
trabirenden Theile dem anderen von einer solchen Absicht Kenntniß gegeben;
wobei jeder der hohen kontrabirenden Theile sich das Recht vorbehält, dem an-
deren eine solche Mittheilung zu jeder Zeit nach dem Ablaufe des gedachten ersten.
Jannar 1858 zugehen zu kassen.
Artikel VI.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratiftzirt werden von der Preußischen
Regierung und von dem Präsidenten unter und mit der Genehmigung und Zu-
stimmung des Senates der Vereinigten Staaten und die Ratifikationen sollen