Contents: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

216 — Nr. 53 — 
4. Die Übersicht ist unter Anschluß der Hiebs= und Kulturpläne und der zu diesen 
gehörigen Nachweisungen spätestens bis 10. April der Forst= und Domänendirektion nebst einer 
Begründung der stattgehabten Abweichungen gegenüber den Anträgen vorzulegen. 
5. Überhiebe, die fünf vom Hundert der genehmigten Masse nicht übersteigen, bedürfen 
keiner Rechtfertigung. 
6. Wenn die Übersicht geprüft ist, gibt die Forst= und Domänendirektion die Beilagen 
dazu an das Forstamt zurück. 
Wirtschaftsprüfung. 
6 32. 
1. Die Forst= und Domänendirektion läßt die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen 
je nach Erfordernis durch ihre forstlichen Mitglieder einer Prüfung unterziehen. Diese erstreckt 
sich auf die gesamte Wirtschaftsführung, insbesondere auch auf die Art der Holzaufbereitung, 
Sortierung und Aufnahme sowie auf die Einhaltung der Vorschriften des Einrichtungswerkes. 
Hierbei wird den Vertretern der Gemeinden Gelegenheit gegeben, etwaige Wünsche und 
Anstände vorzubringen. 
2. Ergeben sich bei der Wirtschaftsprüfung wesentliche Beanstandungen, so wird hierüber 
eine Niederschrift gefertigt, die vom Forstamtsvorstand nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen 
und sodann der Forst= und Domänendirektion vorzulegen ist. 
III. Bewirtschaftung der Körperschaftswaldungen. 
833. 
1. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch für die Waldungen der Körperschaften 
maßgebend mit dem Unterschiede, daß statt der Vertreter der Gemeinden die Vertreter der 
Körperschaften unter Mitwirkung ihrer Aufsichtsbehörde handeln. 
2. Zu allen Veränderungen des Grundstocks eines kirchlichen Fonds (z. B. durch außer- 
ordentlichen Holzhieb, Waldausstockung) ist die Genehmigung der Großherzoglichen Regierung 
— Kultusministerium — erforderlich. 
IV. Abertretungen. 
8 34. 
Bei Übertretungen dieser Verordnung durch die Vertreter der Gemeinden und Körper- 
schaften kann vom Forstamt Bestrafung der Schuldigen gemäß 8 27 Ziffer 1 des Gesetzes 
vom 25. Februar 1879 „das Forststrafrecht und Forststrafverfahren betreffend“ (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 161 ff.) beim Bezirksamt beantragt werden.
	        
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