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4. Die Übersicht ist unter Anschluß der Hiebs= und Kulturpläne und der zu diesen
gehörigen Nachweisungen spätestens bis 10. April der Forst= und Domänendirektion nebst einer
Begründung der stattgehabten Abweichungen gegenüber den Anträgen vorzulegen.
5. Überhiebe, die fünf vom Hundert der genehmigten Masse nicht übersteigen, bedürfen
keiner Rechtfertigung.
6. Wenn die Übersicht geprüft ist, gibt die Forst= und Domänendirektion die Beilagen
dazu an das Forstamt zurück.
Wirtschaftsprüfung.
6 32.
1. Die Forst= und Domänendirektion läßt die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen
je nach Erfordernis durch ihre forstlichen Mitglieder einer Prüfung unterziehen. Diese erstreckt
sich auf die gesamte Wirtschaftsführung, insbesondere auch auf die Art der Holzaufbereitung,
Sortierung und Aufnahme sowie auf die Einhaltung der Vorschriften des Einrichtungswerkes.
Hierbei wird den Vertretern der Gemeinden Gelegenheit gegeben, etwaige Wünsche und
Anstände vorzubringen.
2. Ergeben sich bei der Wirtschaftsprüfung wesentliche Beanstandungen, so wird hierüber
eine Niederschrift gefertigt, die vom Forstamtsvorstand nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen
und sodann der Forst= und Domänendirektion vorzulegen ist.
III. Bewirtschaftung der Körperschaftswaldungen.
833.
1. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch für die Waldungen der Körperschaften
maßgebend mit dem Unterschiede, daß statt der Vertreter der Gemeinden die Vertreter der
Körperschaften unter Mitwirkung ihrer Aufsichtsbehörde handeln.
2. Zu allen Veränderungen des Grundstocks eines kirchlichen Fonds (z. B. durch außer-
ordentlichen Holzhieb, Waldausstockung) ist die Genehmigung der Großherzoglichen Regierung
— Kultusministerium — erforderlich.
IV. Abertretungen.
8 34.
Bei Übertretungen dieser Verordnung durch die Vertreter der Gemeinden und Körper-
schaften kann vom Forstamt Bestrafung der Schuldigen gemäß 8 27 Ziffer 1 des Gesetzes
vom 25. Februar 1879 „das Forststrafrecht und Forststrafverfahren betreffend“ (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 161 ff.) beim Bezirksamt beantragt werden.