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Artikel 3.
Die kontrahirenden Theile wollen vom 1. Jannar 1854 an gegensei-
tige Verkehrserleichterungen auf Grundlage des freien Einganges roher Naturer—
zeugnisse und des gegen ermäßigte Zollsätze zu gestattenden Einganges gewerb-
licher Erzeugnisse ihrer Länder eintreten lassen.
Dem gemäß sind sie schon jetzt übereingekommen, daß von den in der An-
lage 1 bezeichneten Waaren, bei deren unmittelbarem Uebergange aus dem freien
Verkehre im Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Staates, keine, be-
ziehungsweise keine höheren, als die in dieser Anlage bestimmten Eingangsab-
gaben erhoben werden sollen.
Sie werden ferner im Jahre 1854 Kommissare zusammentreten lassen,
um sich über weitere, dem obigen Gesichtspunkte entsprechende Verkehrserleich-
terungen zu einigen.
Artikel 1.
Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages in dem Gebiete
des einen oder des anderen der kontrahirenden Staaten Erhöbungen der all-
gemeinen tarifmäßigen Eingangszölle gegen den gegenwärtig gültigen Tarif ein-
treten sollten, so bleiben diese auf die in der Anlage I vereinbarten Verkehrser-
leichterungen ohne Einfluß.
Wenn aber einer der kontrahirenden Theile für eine von den in der An-
lage 1 genannten Waaren eine Ermäßigung seines gegenwärtigen allgemeinen
Zoll-Tarifes, sey es allgemein oder für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter, ein-
treten lassen will, so liegt ihm ob, dem anderen Theile von dieser Ermäßigung
mindestens drei Monate vor deren Eintreten Nachricht zu geben und es bleibt
alsdann, vorbehaltlich anderweiter Verständigung, dem anderen Theile freigestellt,
diese Waare einem Zwischenzoll, beziehungsweise einer Erhöhung des Zwischen-
zolles, und zwar in dem einen wie in dem anderen Falle zu einem der jensei-
tigen Zollermäßigung entsprechenden Betrage, zu unterwerfen. Wer von dieser
Befugniß Gebrauch macht, wird die Veränderung vier Wochen vor deren Ein-
treten veröffentlichen.
Artikel S.
1) Die kontrahirenden Theile werden bei dem unmittelbaren Uebergange
von Waaren aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Staates
Ausgangsabgaben von keinen anderen, als den in der Anlage II verzeichneten
Gegenständen und zu keinen höheren, als den in ihren Zoll-Tarifen gegenwärtig
für diese Gegenstände festgesetzten Beträgen erheben lassen.
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