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d) für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Walken, Appretiren,
Bedrucken und Stricken, sowie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren
und Bemalen;
ue) für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung und Veredlung bestimmte, in
den anderen Staat gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter
Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführte
Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung der-
selben unverändert bleibt;
und zwar in den Fällen unter a, b, d und c, sofern die Identität der ausge-
führten und wieder eingeführten Gegenstände außer Zweifel ist.
Alrtikel 7.
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleit-
scheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig
gewährt werden, daß bei dem unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem
Gebiete des einen kontrahirenden Staates in das Gebiet des anderen die Be-
schlußabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung
der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt
ist, und daß überhaupt die Abfertigung möglichst beschleunigt wird.
Artikel 8.
Die kontrahirenden Theile werden sich vereinigen, ihre gegenüberliegenden
Grenz-Zollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen,
so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollge-
biete in das andere gleichzeitig Statt finden können.
Artikel 9.
Innere Abgaben, welche in dem einen der kontrahirenden Staaten, sey es
für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korpora=
tionen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche eines
Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse der kontrahirenden Staaten unter keinem
Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeug-
nisse des eigenen Landes.
Von allen Erzeugnissen, die nach der dem Artikel 3 angeschlossenen An-
lage 1 aus dem einen Staate in den anderen zu ermäßigten Zollsätzen eingehen,
und von welchen zollordnungsmäßig dargethan wird, daß sie als ausländisches
Eingangsgut die zollamtliche Behändlung bei einer Erhebungsbehörde des letzte-
ren bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe
irgend einer Art, sey es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von
Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch mit Vorbehalt derjenigen