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an den Grenzen frei bleiben, in sofern dieselben durch Uebergabe der Ladungs-
verzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgange angemeldet und von den bethbei-
ligten Eisenbahnverwaltungen die zur Ermittelung und Erhebung der gebührenden
Durchgangsabgaben erforderlichen Einrichtungen getroffen sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch be-
dingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen
der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamte in dem Innern
oder an dem Ausgangsamte verpflichtet seyen.
Artikel 18.
Die kontrahirenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch
Annahme gleichförmiger Grumsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befug-
niß der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb
zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Theile, welche in dem
Gebiete des anderen Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von
dem Zeitpunkte ab, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine
Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbs-
verhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche blos für das
von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht
Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen
zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbebetriebe in dem Staate,
in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben
erworben haben, oder im Dienste solcher inländischer Gewerbetreibenden oder
Kaufleute stehen, in dem anderen Staate keine weitere Abgabe hierfür zu ent-
richten verpflichtet seyn.
Auch sollen bei dem Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der beiden
Staaten die Unterthanen des anderen ebenso wie die eigenen Unterthanen be-
handelt werden.
Die Unterthanen des einen der kontrahirenden Theile, welche das Fracht-
fuhrgewerbe, die See= oder Fluß-Schifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staa-
ten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles
einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.
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