Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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an den Grenzen frei bleiben, in sofern dieselben durch Uebergabe der Ladungs- 
verzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgange angemeldet und von den bethbei- 
ligten Eisenbahnverwaltungen die zur Ermittelung und Erhebung der gebührenden 
Durchgangsabgaben erforderlichen Einrichtungen getroffen sind. 
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch be- 
dingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen 
der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamte in dem Innern 
oder an dem Ausgangsamte verpflichtet seyen. 
Artikel 18. 
Die kontrahirenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch 
Annahme gleichförmiger Grumsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befug- 
niß der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb 
zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Theile, welche in dem 
Gebiete des anderen Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von 
dem Zeitpunkte ab, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine 
Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbs- 
verhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche blos für das 
von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht 
Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen 
zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbebetriebe in dem Staate, 
in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben 
erworben haben, oder im Dienste solcher inländischer Gewerbetreibenden oder 
Kaufleute stehen, in dem anderen Staate keine weitere Abgabe hierfür zu ent- 
richten verpflichtet seyn. 
Auch sollen bei dem Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des 
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der beiden 
Staaten die Unterthanen des anderen ebenso wie die eigenen Unterthanen be- 
handelt werden. 
Die Unterthanen des einen der kontrahirenden Theile, welche das Fracht- 
fuhrgewerbe, die See= oder Fluß-Schifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staa- 
ten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles 
einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. 
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