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unterhalten und zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit
zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich mit einander zu berathen.
Bei jeder der einander gegenüber liegenden Aufsichts-Stationen soll ein
Register geführt werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutra-
gen sind.
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#56.
Den Zoll= und Steuer-Beamten der kontrahirenden Theile soll gestattet
seyn, bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren
einer Uebertretung der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze ihres Staa-
tes sich in das Gebiet des anderen Staates zu dem Zwecke zu begeben, um
bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des That-
bestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen
Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder
versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlag-
nahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen.
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der kon-
trahirenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dieses bei vermutbeten
oder entdeckten Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze
des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll= und Steuer-
Beamten des einen Thbeiles durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von
Seiten der zuständigen Behörde des anderen Theiles aufgefordert werden, ent-
weder vor letzterer selbst oder vor der kompetenden Behörde ihres eigenen Lan-
des, die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen.
8. 7.
Keiner der kontrahirenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen
zum Zwecke des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden,
oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändleri-
scher Unternehmungen Gültigkeit zugestehen.
5. 8.
Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vor-
räthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des an-
deren Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren
angehäuft, oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Miß-
brauch niedergelegt werden.
Innerhalb des Grenzbezirkes sollen Niederlagen fremder unverzollter Waa-
ren nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in die-
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