Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

261 
s. 11. 
Vor Ausführung der im F. 9 unter b und im F. 10 enthaltenen Be- 
stimmungen werden die kontrahirenden Theile über die erforderliche Anzahl und 
die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze be- 
stimmten Anmelde= und Erhebungs-Stellen, über die denselben, soweit sie zu 
einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden 
Abfertigungsstunden und über, nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Beglei- 
tungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über 
besondere Maßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen. 
#5 12. 
Jeder der kontrahirenden Theile hat die in dem F. 13 und §. 14 erwähnten 
Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen 
Theiles nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche 
in seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augen- 
blicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen Paragraphen bezeichneten 
Strafen zu verbieten. Beide kontrahirende Theile verpflichten sich wechselseitig, 
die dem anderen kontrahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den 
Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer bezüg- 
lichen Gebiete überwachen zu lassen. 
s. 18. 
Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchfuhr-Verboten des anderen 
Theiles und Zoll= oder Steuer-Defrauden, das heißt solche Handlungen oder 
gesetzwidrige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich ge- 
bührende Ein-, Aus= oder Durchgangs-Abgabe entzogen wird oder bei unent- 
decktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der kontrahirenden 
Theile nach seiner Wahl entweder mit Konfiskation des Gegenstandes der Ueber- 
tretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes, und daneben mit angemesse- 
ner Geldstrafe oder mit denselben Geld= oder Vermögens-Strafen zu bedrohen, 
welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze 
unterliegen. 
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem 
entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemes- 
sen, dessen Abgabengesetz übertreten worden ist. 
8. 14. 
Für solche Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabenge- 
setze des anderen Staates, durch welche erweislich ein Ein-, Aus= oder Durch- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.