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s. 11.
Vor Ausführung der im F. 9 unter b und im F. 10 enthaltenen Be-
stimmungen werden die kontrahirenden Theile über die erforderliche Anzahl und
die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze be-
stimmten Anmelde= und Erhebungs-Stellen, über die denselben, soweit sie zu
einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden
Abfertigungsstunden und über, nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Beglei-
tungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über
besondere Maßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen.
#5 12.
Jeder der kontrahirenden Theile hat die in dem F. 13 und §. 14 erwähnten
Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen
Theiles nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche
in seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augen-
blicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen Paragraphen bezeichneten
Strafen zu verbieten. Beide kontrahirende Theile verpflichten sich wechselseitig,
die dem anderen kontrahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den
Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer bezüg-
lichen Gebiete überwachen zu lassen.
s. 18.
Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchfuhr-Verboten des anderen
Theiles und Zoll= oder Steuer-Defrauden, das heißt solche Handlungen oder
gesetzwidrige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich ge-
bührende Ein-, Aus= oder Durchgangs-Abgabe entzogen wird oder bei unent-
decktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der kontrahirenden
Theile nach seiner Wahl entweder mit Konfiskation des Gegenstandes der Ueber-
tretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes, und daneben mit angemesse-
ner Geldstrafe oder mit denselben Geld= oder Vermögens-Strafen zu bedrohen,
welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze
unterliegen.
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem
entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemes-
sen, dessen Abgabengesetz übertreten worden ist.
8. 14.
Für solche Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabenge-
setze des anderen Staates, durch welche erweislich ein Ein-, Aus= oder Durch-