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4) zu einem Zollsatze von drei Thalern für den Zentner:
farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas ohne Unterschied der Form;
Glaswaaren in Verbindung mit unedlen Metallen und anderen,
nicht zu den Gespinnsten gehörigen Urstoffen, desgleichen Spiegel,
deren Glastafeln nicht über 288 Preußische Quadrat-Zoll das Stück
messen, sofern diese Waaren von Glashütten im Steuervereine mit
beglaubigten Ursprungszeugnissen der Verfertiger versendet werden:
so verordnen Wir, mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Land-
tages, im Anschluß an das Gesetz vom 30. März d. J., Erleichterungen des
Verkehrs zwischen den Staaten des Zollvereins und den Staaten des Steuer-
vereins betreffend, daß die vorstehend unter A und B gedachten ZJollbefreiungen
und Zollermäßigungen dem deßhalb getroffenen weitern Uebereinkommen gemäß
vom 24. September dieses Jahres an in Unserem Großherzogthume in Wirk-
samfeit treten sollen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz böchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So gescheben und gegeben Weimar am I4. September 1853.
Carl Alexander.
v. Watzdorf. v. Wydenbrugk. G. Thon.
Gese tz,
weitere Erleichterungen des gegensei-
tigen Verkehrs zwischen den Staaten
des Jollvereins und den Staaten des
Steuervereins betreffend.