Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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verfällt in eine Konventional-Strafe von zwei Thalern auf jede Aktie. Die 
Nummern der Aktien, auf welche die Einzahlung unterblieben ist, werden so- 
dann mit der Aufforderung an die Säumigen bekannt gemacht, die ausgeschrie- 
bene Rate und die verwirkte Strafe längstens binnen vier Wochen einzuzahlen. 
Erfolgt die Einzahlung beider Posten vor Ablauf dieser anderweiten Frist nicht, 
so fallen die bereits geleisteten Einzablungen, binsichtlich der ausgeschriebenen 
ersten Einzahlung aber die bei der Zeichnung der Aktien eingelegten zeben Pro- 
zent (G. 4) bis zum Betrage der den Zeichnern wirklich zugetheilten Aktien, 
der Gesellschaft anheim; die etwa ausgefertigten Interims-Aktien werden durch 
öffentliche Bekanntmachung annullirt und die Gesellschaft ist berechtigt, statt der 
annullirten Aktien neue Aktien auszugeben und zu ihrem Besten zu verkaufen. 
8. 6. 
Nach bewirkter vollen Einzahlung der Aktien-Beträge werden Aktien-Do- 
kumente ausgefertigt, welche nach Verlangen des Besitzers der Interims-Aktien 
entweder auf den Ramen einer einzelnen Person oder Handlungs-Firma oder 
auf den Inhaber zu stellen und durch den vollziehenden Direktor und den Vor- 
sitzenden des Verwaltungsrathes zu unterzeichnen, auch mit fortlaufenden Num- 
mern zu versehen sind. 
Die Aktien, auf den Namen lautend, können jederzeit in Aktien auf den 
Inhaber lautend und die Aktien auf den Inhaber lautend, jederzeit in Aktien 
auf den Namen lautend, umgewandelt werden. Die Umwandlung der auf den 
Inhaber lautenden Aktien in Aktien, welche auf den Namen lauten, erfolgt 
ohne weitere Prüfung der Legitimation des Juhabers. Bei der Umwandlung 
der Namen-Aktien in Inhaber-Aktien ist die Bankverwaltung zwar berechtigt, 
aber nicht verpflichtet, über die Identität der die Umwandlung beantragenden 
Person mit der in den Büchern der Bank als Besitzer der Aktie eingetragenen 
Person Nachweisung zu verlangen. Die der Bank für solche Umwandlungen 
zu vergütenden Kosten werden von der Verwaltung festgesetzt. 
8. 7. 
Die Uebertragung der Namen-Aktien erfolgt durch Cession. Auf den 
Grund einer vollständig ausgefüllten Cession, deren Aechtheit die Verwaltung 
der Bank zu prüfen befugt, aber nicht verpflichtet ist, kann der Erwerber die 
Umschreibung der Aktie im Aklien-Buche auf seinen Namen verlangen. 
Im Verhältmisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als Eigenthü- 
mer der auf den Namen lautenden Aktien angesehen, die als solche im Aktien- 
Buche verzeichnet sind und im Besitze dieser Aktien sich befinden. 
 
	        
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