Dritter Abschnitt.
Wirkungskreis und Befugnisse der Bank.
s. 18.
Die Bank ist zu Erreichung der in dem F. 1 angegebenen Zwecke be-
fugt
1) gezogene und trockene (eigene) Wechsel, welche in Staaten, in denen das
allgemeine deutsche Wechselrecht gilt, zahlbar sind, zu diskontiren.
Dieselben dürfen aber nicht später als drei Monate nach dem
Datum der Diskontirung verfallen und müssen wenigstens drei solvente
Unterschriften tragen;
2) Wechsel und Geldanweisungen auszustellen und abzugeben, zu acceptiren
und für andere Rechnung einzuziehen;
3) Kredit und Darlehn zu bewilligen, jedoch, mit Ausnahme der Fälle in
den §.S. 21 flg., nicht auf länger als drei Monate und nur gegen Ver-
pfändung von
a) Urstoffen und Waaren, die dem Verderben nicht unterworfen sind,
b) Staatspapieren sowie mit Genehmigung einer deutschen Staatsregierung
von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen geldwerthen und
voll eingezahlten Effekten, oder von sicheren Wechseln auch auf Plätze
außerhalb der deutschen Bundesstaaten und von gemünztem over un-
gemünztem Gold und Silber.
Die Verleihungen unter a sollen jedoch mit Rücksicht auf die den
Leihhäusern zustehenden Berechtigungen nicht in Beträgen unter Ein-
hundert Thalern Statt finden.
4) Staatspapiere, sowie mit Genehmigung einer deutschen Staatsregierung
von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebene Effekten oder Wechsel
und Contanten der unter 3 b bezeichneten Art zu kaufen und zu verkau-
fen, oder durch dritte, von der Bank Beauftragte kaufen und verkaufen,
bezüglich einziehen zu lassen.
Zu Geldanlagen in Effekten über den hälftigen Betrag des einge-
zahlten Aktien-Kapitals bedarf es aber außer der Genehmigung des Ver-
waltungsrathes auch der Zustimmung der Großherzoglichen Staatsregierung.
5) Geld-Kapitale, zinsbar und unzinsbar anzunehmen.