Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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sonstige gesetzlich ablösbare Verpflichtungen ablösen, sowie Gemeinden, (wenn 
solche auch nur zur Erleichterung des Geschäfts die Vermittelung bei Ablösungen 
ihrer Angehörigen durch Aufbringung des Ablösungs-Kapitals übernehmen), die 
erforderlichen Ablösungs-Kapitale gegen diejenige Sicherheit, welche landesgesetz- 
lich für die Ausleihung von Mündelgeldern verlangt wird, darzuleihen und zwar 
unter folgenden näheren Bedingungen und Bestimmungen: 
1) das Kapital muß wenigstens Einhundert Thaler betragen und bei größe- 
fren Beträgen mit 100 Thalern theilbar seyn; 
2) die Verzinsung und Abtragung der Schuld findet, wenn nicht etwas An- 
deres unter den Kontrahenten ausdrücklich festgestellt wird, durch Jahres- 
Renten Statt, welche neben der Verzinsung des Kapitals bezüglich des 
jedesmaligen Kapital-Restes zu 3⅛½ vom Hundert auf das Jahr und 
einer mäßigen Vergütung für die Verwaltungskosten zugleich die allmäh- 
lig wachsenden Tilgungsbeträge enthalten. 
Der geringste Betrag der Jahres-Renten ist vier vom Hundert auf 
das Jahr. Eine höhere Rente kann nur mit Zustimmung des Schuld- 
ners bedungen werden. Nach Maßgabe der diesem Statut unter 1 
bis V beiliegenden Tabellen wird die Tilgung des Kapitals durch halb- 
jährige Einzahlung der hälftigen Jahres-Renten bewirkt bei einer jähr- 
lichen Zahlung von 
4 Purozent auf das Jahr im 67 sten Jahre 
4½ * 2 # 2 3 46 “ * 
5 # 2 2 * -“ 37 “v 
5½ - - Ob - : 31 
6 3 2 2 2 2 26 * 
Bei höheren Renten wird besondere Berechnung nach gleichen Grund— 
sätzen aufgestellt. 
Der Schuldner hat die Jahres-Renten halbjährlich je zur Hälfte auf 
seine Gefahr und Kosten in den von der Bank zu bestimmenden Zahlungs- 
Terminen pünktlich bei der Bank einzuzahlen; 
4) die Bank ist zur Kündigung und Einziehung des Kapitals nur dann 
berechtigt, wenn der Schuldner mit zwei Terminen der Jahres-Renten 
im Rückstande ist, oder wenn das bestellte Unterpfand wegen eingetretener 
Deterioration oder sonstiger Werthsverminderung die gesetzliche Sicherheit 
für das Kapital und die Nebenforderungen nicht mehr darbietet; 
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