28
9
4—
5)
6
—1
dem Schuldner ist gestattet, im Laufe der Tilgungs-Periode die Jahres-
Renten zu erhöhen, auch Abschlagszahlungen auf das Kapital selbst zu
leisten;
nach gänzlicher Tilgung der Schuld hat die Bank den Schuldschein quit-
tirt zurück zu geben und ihre Einwilligung in die Löschung der Hypothek
in der gehörigen Form zu erklären;
dagegen ist der Bank gestattet, bis zu dem Betrage der in solcher Weise
von ihr dargeliehenen Ablösungs-Kapitale je nach Verlangen auf den
Namen des Besitzers oder auf jeden Inhaber lautende, mit 3½ Prozent
auf das Jahr verzinsliche Renten-Briefe nebst Zins-Talons und Zins-
Coupons auszugeben und für ihre Rechnung zu verwerthen.
Die Renten-Briefe müssen zum Zeugniß darüber, daß der vorstehend
bestimmte Betrag nicht überschritten wird, von dem Großherzoglichen Re-
gierungs-Kommissar mit vollzogen seyn.
Hinsichtlich der Umwandlung der Renten-Briefe auf den Namen in
Renten-Briefe auf den Inhaber und umgekehrt, sowie hinsichtlich der
Uebertragung der auf den Namen lautenden Renten-Briefe und des Ver-
hältnisses ihrer Besitzer zur Gesellschaft kommen die Bestimmungen in den
§..S. 6 und 7 zur Anwendung.
8. 22.
Die Verpflichtung der Bank zur Darleihung von Ablösungs-Kapitalen
nach den Bestimmungen des vorigen Paragraphen unterliegt jedoch folgenden
Beschränkungen:
1) die Bank ist nur bis zu einem Gesammtbetrage von 1,500,000 Thalern
verbunden, den Nachsuchenden die gewünschten Darlehen in baarem Gelde
zu gewähren und
2- sie ist berechtigt, den Schuldner bei Auszahlung dieser Kapitale in baa-
3)
rem Gelde zwei Prozent als Provision in Abzug und in Aufrechnung zu
bringen;
sofern jedoch die Bank die von ihr zum Ersatze dieser Darlehen zu
emittirenden Renten-Briefe (§J. 21 Ziffer 7) sämmtlich oder auch nur
theilweise zu einem Kurs von 98 Prozent oder darüber auszugeben Ge-
legenheit hat, so erhöhet sich die oben unter 1 gedachte Summe von
anderthalb Millionen Thalern um den Nominal-Betrag der zu solchem
Kurse verwertheten Renten-Briefe (ohne Rücksicht darauf, ob etwa Renten-