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Briefe auch zu einem niedrigeren Kurse ausgegeben worden) dergestalt,
daß die Bank verbunden ist, auch für diesen Betrag baare Darlehen an
Ablösende unter den im §F. 21 gedachten Bedingungen und gegen Abzug
von zwei Prozent Provision zu gewähren;
4) sollte der hier (3) angenommene Fall nicht eintreten, oder auch dieser
Betrag erschöpft seyn, ohne daß die Nachfrage nach Ablösungs-Kapitalen
gegen Darbietung von Jahres-Renten (F. 21) befriedigt wäre, so steht der
Bank frei, deren Auszahlung in baarem Gelde abzulehnen, sie hat jedoch
alsdann auf Verlangen des Schuldners diesem das Darlehen durch Ueber-
gabe von, dem Betrage desselben entsprechenden Renten-Briefen zu de-
ren vollem Neunwerthe zu gewähren, wobei dann kein Abzug einer Pro-
vision Statt findet.
Dieser Beschränkungen wegen bleibt der Großherzoglichen Staatsre-
gierung vorbehalten, die Reihenfolge zu bestimmen, in welcher die ver-
schiedenen Gattungen ablösbarer Rechte bei Gewährung der Darlehen
Behufs deren Ablösung von der Bank berücksichtigt werden sollen.
#5 28.
Die Bank ist berechtigt, unter den im §. 21 angegebenen Bedingungen
Grundbesitzern des Großherzogthumes auch zu anderen Zwecken, als zur Ablösung,
Kapitale vorzustrecken.
Durch vertragsmäßige Vereinbarung ist in solchen Fällen festzustellen, ob
das Kapital durch Uebergabe des entsprechenden Betrags in Renten-Briefen zum
Neunwerthe oder durch Baarzahlung geleistet und welche Provision im letztern
Falle der Bank vom Schuldner vergütet werden soll.
Es bleibt jedoch der Großherzoglichen Staatsregierung vorbehalten, zu be-
stimmen, wann mit diesem Geschäft begonnen und welche Ausdehnung demselben
gegeben werden darf.
8. 24.
Die Bank ist verpflichtet alljährlich den zur Kapital-Tilgung bestimmten
Betrag der eingegangenen Jahres-Renten und der etwaigen sonstigen vertrags-
mäßigen oder außerordentlichen Abschlags= oder Erfüllungs-Zahlungen der Schuld-
ner zur Einziehung von Renten-Briefen zu verwenden.
Diese Einziehung erfolgt mittelst Ausloosung unter Aufsicht des Großher=
zoglichen Kommissars. Die ausgeloos'ten Renten-Briefe sind von dem letztern
und von der Bank-Direktion als kassirt zu bezeichnen und unter beiderseitigem
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