Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

283 
Briefe auch zu einem niedrigeren Kurse ausgegeben worden) dergestalt, 
daß die Bank verbunden ist, auch für diesen Betrag baare Darlehen an 
Ablösende unter den im §F. 21 gedachten Bedingungen und gegen Abzug 
von zwei Prozent Provision zu gewähren; 
4) sollte der hier (3) angenommene Fall nicht eintreten, oder auch dieser 
Betrag erschöpft seyn, ohne daß die Nachfrage nach Ablösungs-Kapitalen 
gegen Darbietung von Jahres-Renten (F. 21) befriedigt wäre, so steht der 
Bank frei, deren Auszahlung in baarem Gelde abzulehnen, sie hat jedoch 
alsdann auf Verlangen des Schuldners diesem das Darlehen durch Ueber- 
gabe von, dem Betrage desselben entsprechenden Renten-Briefen zu de- 
ren vollem Neunwerthe zu gewähren, wobei dann kein Abzug einer Pro- 
vision Statt findet. 
Dieser Beschränkungen wegen bleibt der Großherzoglichen Staatsre- 
gierung vorbehalten, die Reihenfolge zu bestimmen, in welcher die ver- 
schiedenen Gattungen ablösbarer Rechte bei Gewährung der Darlehen 
Behufs deren Ablösung von der Bank berücksichtigt werden sollen. 
#5 28. 
Die Bank ist berechtigt, unter den im §. 21 angegebenen Bedingungen 
Grundbesitzern des Großherzogthumes auch zu anderen Zwecken, als zur Ablösung, 
Kapitale vorzustrecken. 
Durch vertragsmäßige Vereinbarung ist in solchen Fällen festzustellen, ob 
das Kapital durch Uebergabe des entsprechenden Betrags in Renten-Briefen zum 
Neunwerthe oder durch Baarzahlung geleistet und welche Provision im letztern 
Falle der Bank vom Schuldner vergütet werden soll. 
Es bleibt jedoch der Großherzoglichen Staatsregierung vorbehalten, zu be- 
stimmen, wann mit diesem Geschäft begonnen und welche Ausdehnung demselben 
gegeben werden darf. 
8. 24. 
Die Bank ist verpflichtet alljährlich den zur Kapital-Tilgung bestimmten 
Betrag der eingegangenen Jahres-Renten und der etwaigen sonstigen vertrags- 
mäßigen oder außerordentlichen Abschlags= oder Erfüllungs-Zahlungen der Schuld- 
ner zur Einziehung von Renten-Briefen zu verwenden. 
Diese Einziehung erfolgt mittelst Ausloosung unter Aufsicht des Großher= 
zoglichen Kommissars. Die ausgeloos'ten Renten-Briefe sind von dem letztern 
und von der Bank-Direktion als kassirt zu bezeichnen und unter beiderseitigem 
48 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.