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Verschluß bis dahin aufzubewahren, wo deren Vernichtung von der General-
Versammlung im Einvernehmen mit der Großherzoglichen Staatsregierung als
unbedenklich beschlossen wird.
8. 23.
Die Buchführung der Bank über das Renten-Geschäft ist von der Buch-
führung über die sonstigen Geschäftszweige derselben getrennt zu halten und nur
das Endergebniß in die Jahres-Bilanz mit aufzunehmen.
Vierter Abschnitt.
Rechnungsablage. Dividenden Vertbellung. Reserve- Fonds.
# 26.
Die Bank rechnet im 14-Thaler-Fuße. Das Geschäftsjahr derselben ist
das Kalenderjahr. Die Ergebnisse der Rechnung werden der regelmäßigen Ge-
neral-Versammlung vorgelegt.
Das Geschäftsergebniß des Jahres 1853, wenn in diesem die Bank noch
eröffnet werden würde, soll wegen der kurzen Zeit des Bestehens der Bank mit
dem des Jahres 1854 zusammengerechnet werden.
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s. 227.
Den Aktionären gebührt der Reingewinn, welchen die Geschäfte der Bank
ergeben, bis zu 4 Prozent ungeschmälert. Beträgt aber dieser Reingewinn mehr
als 4 Prozent des eingezahlten Aktien-Kapitals, so sind von dem Ueberschusse
1/10 zur Bildung und Erhaltung eines Reserve-Fonds (C. 30) zu verwenden
und ½/10 den Mitgliedern der Direktion und des Verwaltungsrathes zu überlas-
sen (&.F. 41, 43), während nur die übrigen 3/10 unter die Aktionäre als Di-
vidende (S. 32) mit vertheilt werden.
8. 28.
Die Auszahlung der Dividende erfolgt gegen Rückgabe des betreffenden
Dividenden-Scheins bei der Bank und in Berlin, Frankfurt a. M. und Leip—
zig bei den besonders zu bezeichnenden Bankhäusern.
Mit Zustimmung des Verwaltungsrathes kann die Dividenden-Zahlung
auch halbjährlich und zwar dergestalt geschehen, daß mit Ablauf des ersten Halb-
jahres eine Dividende bis zu zwei Prozent von den eingezahlten Kapitalen,
also von 4 Thalern auf die voll eingezahlte Aktie, der Ueberrest aber nach dem
Jahresschlusse gezahlt wird.