Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Verschluß bis dahin aufzubewahren, wo deren Vernichtung von der General- 
Versammlung im Einvernehmen mit der Großherzoglichen Staatsregierung als 
unbedenklich beschlossen wird. 
8. 23. 
Die Buchführung der Bank über das Renten-Geschäft ist von der Buch- 
führung über die sonstigen Geschäftszweige derselben getrennt zu halten und nur 
das Endergebniß in die Jahres-Bilanz mit aufzunehmen. 
Vierter Abschnitt. 
Rechnungsablage. Dividenden Vertbellung. Reserve- Fonds. 
# 26. 
Die Bank rechnet im 14-Thaler-Fuße. Das Geschäftsjahr derselben ist 
das Kalenderjahr. Die Ergebnisse der Rechnung werden der regelmäßigen Ge- 
neral-Versammlung vorgelegt. 
Das Geschäftsergebniß des Jahres 1853, wenn in diesem die Bank noch 
eröffnet werden würde, soll wegen der kurzen Zeit des Bestehens der Bank mit 
dem des Jahres 1854 zusammengerechnet werden. 
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s. 227. 
Den Aktionären gebührt der Reingewinn, welchen die Geschäfte der Bank 
ergeben, bis zu 4 Prozent ungeschmälert. Beträgt aber dieser Reingewinn mehr 
als 4 Prozent des eingezahlten Aktien-Kapitals, so sind von dem Ueberschusse 
1/10 zur Bildung und Erhaltung eines Reserve-Fonds (C. 30) zu verwenden 
und ½/10 den Mitgliedern der Direktion und des Verwaltungsrathes zu überlas- 
sen (&.F. 41, 43), während nur die übrigen 3/10 unter die Aktionäre als Di- 
vidende (S. 32) mit vertheilt werden. 
8. 28. 
Die Auszahlung der Dividende erfolgt gegen Rückgabe des betreffenden 
Dividenden-Scheins bei der Bank und in Berlin, Frankfurt a. M. und Leip— 
zig bei den besonders zu bezeichnenden Bankhäusern. 
Mit Zustimmung des Verwaltungsrathes kann die Dividenden-Zahlung 
auch halbjährlich und zwar dergestalt geschehen, daß mit Ablauf des ersten Halb- 
jahres eine Dividende bis zu zwei Prozent von den eingezahlten Kapitalen, 
also von 4 Thalern auf die voll eingezahlte Aktie, der Ueberrest aber nach dem 
Jahresschlusse gezahlt wird. 
 
	        
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