Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Die Amtszeit vieses ersten Verwaltungsrathes dauert bis zur General- 
Versammlung nach Ablauf des dritten vollen Verwaltungsjahres der Bank, wo 
dann die erste Wahl durch die General-Versammlung erfolgt. 
# 3. 
Der dritte Theil der Mitglieder des Verwaltungsrathes tritt jährlich aus 
und wird durch neue Wahlen ersetzt. Bis die Rethenfolge des Austritts nach 
der Amtsdauer feststeht, entscheidet das Loos. 
Die Austretenden sind wieder wählbar. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes ist berechtigt, sein Amt nach vor- 
gängiger schriftlicher Aufkündigung niederzulegen, ist aber zum Ausscheiden ver- 
pflichtet, wenn die General-Versammlung das ihm von ihr ertheilte Mandat 
zurückzieht, wenn es in die Direktion eintritt oder eine sonstige Beamtenstelle 
der Bank annimmt, oder wenn es in Konkurs verfällt, bezüglich seine Zahlun- 
gen einstellt, ohne die vollständige Befriedigung seiner Gläubiger nachzuweisen. 
Bei vorkommenden Vakanzen ist der Verwaltungsrath befugt, die Zahl der 
ausgeschiedenen Mitglieder bis zur nächsten General-Versammlung aus den Ak- 
tionären zu ergänzen, jedoch mit der Beschränkung, daß zu den Ergänzungs- 
wahlen im Laufe der Amtsdauer des ersten Verwaltungsrathes, bei welchem 
der theilweise jährliche Austritt von Mitgliedern nicht Statt findet (F. 33), die 
Genehmigung der Großherzoglichen Staatsregierung hinzutreten muß. Die von 
der General-Versammlung zu wählenden Mitglieder treten in Bezug auf die 
Amtsdauer ganz an die Stelle der Mitglieder, zu deren Ersatz sie berufen find. 
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Die Mitglieder des Verwaltungsrathes müssen für die Dauer ihrer Funk- 
tionen fünf auf ihren Namen lautende Aktien bei der Bank deponiren. 
# 36. 
Der Verwaltungsrath wählt jährlich aus der Mitte seiner in Weimar 
wohnhaften Mitglieder (§. 33) seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 
Dieselben können nach Beendigung ihrer Funktionen wieder gewählt werden. 
8. 37. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich zu Weimar wenigstens alle zwei 
Monate, außerdem aber, so oft der Vorsitzende oder in dessen Behinderung der 
Stellvertreter desselben solches für nöthig halten, oder wenn drei Mitglieder die 
Berufung schriftlich verlangen, oder die Großherzogliche Staatsregierung oder 
die Direktion darauf anträgt. 
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