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Die Amtszeit vieses ersten Verwaltungsrathes dauert bis zur General-
Versammlung nach Ablauf des dritten vollen Verwaltungsjahres der Bank, wo
dann die erste Wahl durch die General-Versammlung erfolgt.
# 3.
Der dritte Theil der Mitglieder des Verwaltungsrathes tritt jährlich aus
und wird durch neue Wahlen ersetzt. Bis die Rethenfolge des Austritts nach
der Amtsdauer feststeht, entscheidet das Loos.
Die Austretenden sind wieder wählbar.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes ist berechtigt, sein Amt nach vor-
gängiger schriftlicher Aufkündigung niederzulegen, ist aber zum Ausscheiden ver-
pflichtet, wenn die General-Versammlung das ihm von ihr ertheilte Mandat
zurückzieht, wenn es in die Direktion eintritt oder eine sonstige Beamtenstelle
der Bank annimmt, oder wenn es in Konkurs verfällt, bezüglich seine Zahlun-
gen einstellt, ohne die vollständige Befriedigung seiner Gläubiger nachzuweisen.
Bei vorkommenden Vakanzen ist der Verwaltungsrath befugt, die Zahl der
ausgeschiedenen Mitglieder bis zur nächsten General-Versammlung aus den Ak-
tionären zu ergänzen, jedoch mit der Beschränkung, daß zu den Ergänzungs-
wahlen im Laufe der Amtsdauer des ersten Verwaltungsrathes, bei welchem
der theilweise jährliche Austritt von Mitgliedern nicht Statt findet (F. 33), die
Genehmigung der Großherzoglichen Staatsregierung hinzutreten muß. Die von
der General-Versammlung zu wählenden Mitglieder treten in Bezug auf die
Amtsdauer ganz an die Stelle der Mitglieder, zu deren Ersatz sie berufen find.
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Die Mitglieder des Verwaltungsrathes müssen für die Dauer ihrer Funk-
tionen fünf auf ihren Namen lautende Aktien bei der Bank deponiren.
# 36.
Der Verwaltungsrath wählt jährlich aus der Mitte seiner in Weimar
wohnhaften Mitglieder (§. 33) seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Dieselben können nach Beendigung ihrer Funktionen wieder gewählt werden.
8. 37.
Der Verwaltungsrath versammelt sich zu Weimar wenigstens alle zwei
Monate, außerdem aber, so oft der Vorsitzende oder in dessen Behinderung der
Stellvertreter desselben solches für nöthig halten, oder wenn drei Mitglieder die
Berufung schriftlich verlangen, oder die Großherzogliche Staatsregierung oder
die Direktion darauf anträgt.
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