Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Rechtsstreitigkeiten oder gerichtlichen Verhandlungen, insofern dergleichen Ge- 
schäfte 2c. nicht durch diese Statuten dem Verwaltungsrathe oder der General- 
Versammlung der Aktionäre ausdrücklich vorbehalten sind. 
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Die Direktion besteht aus einem ständigen, vollziehenden Direktor und aus 
zwei unständigen Direktoren, welche sämmtlich in Weimar wohnen müssen. 
Nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes können denselben noch unbesoldete 
und zwar auswärts an Orten, an denen das Interesse der Bank solches be- 
sonders wünschenswerth erscheinen läßt, wohnende Direktoren hinzugefügt wer- 
den, deren Aufgabe es ist, die Angelegenheiten der Bank zu fördern, ohne daß 
sie an dem regelmäßigen Geschäftsbetriebe Theil nehmen. 
Die Direktoren und ein eventueller Stellvertreter für denjenigen unstän- 
digen Direktor, welcher nach Befinden den vollziehenden Direktor zeitweise ver- 
tritt (G. 49), werden von dem Verwaltungsrathe und zwar die unständigen auf 
vier Jahre gewählt. Von den unständigen Direktoren scheidet mit dem Ablaufe 
von je zwei Jahren einer nach dem Dienstalter aus. Das erste Mal wird die 
Reihenfolge durch das Loos bestimmt. Der Ausscheidende ist wieder wählbar. 
Die Direktoren haben bei ihren Geschäften die Statuten, das Geschäfts- 
Reglement, die Büreau-Ordnung und die Beschlüsse des Verwaltungsrathes zu 
befolgen und auszuführen. 
# . #.% 
Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögensgegenstände über- 
haupt, ingleichen zu Ausstellung der Wechsel-Giri ist die unter der Firma der 
Bank (§. 1) zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift des vollziehenden Di- 
rektors oder dessen Stellvertreters G.§. 43, 49) und des Bank-Kassirers er- 
forderlich. 
In allen übrigen Fällen sind Erklärungen, Urkunden und Verhandlungen 
der Direktion von dem vollziehenden Direktor oder dessen Stellvertreter und 
von einem der unständigen Direktoren unter der Firma der Bank zu unter- 
schreiben (s. jedoch §. 6). 
Nur die nach der vorstehenden Bestimmung vollzogenen Unterschriften ver- 
pflichten die Bank. 
#5 ### . 
Die Beschlüsse der Direktion werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
8. as. 
Allmonatlich hat die Direktion eine von dem Vorsitzenden des Verwal- 
tungsrathes vorher zu genehmigende Uebersicht der am letzten Tage des ver- 
 
	        
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