Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

291 
flossenen Monats in der Bank vorhanden gewesenen Altiva und Passiva, insbe— 
sondere auch der Bestände in gemünztem Golde und Silber, Barren und Wech- 
seln, ferner des Betrages der Forderungen aus Darlehen und aus laufender 
Rechnung, sowie der umlaufenden Banknoten und Renten-Briefe der Großher= 
zoglichen Staatsregierung vorzulegen und, sobald die Emission der Banknoten 
begonnen, gleichzeitig zu veröffentlichen. Nicht minder hat dieselbe mindestens 
drei Wochen vor der ordentlichen General-Versammlung einen, alle Zweige des 
Verkehres umfassenden, von dem Verwaltungsrathe genehmigten oder mit dessen 
Bemerkungen versehenen kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr be- 
kannt zu machen und gleichzeitig bei der Großherzoglichen Staatsregierung ein- 
zureichen. 
—5 
Der vollziehende Direktor bezieht eine feste Besoldung nach Maßgabe des 
mit ihm abzuschließenden Dienstvertrages und 1/10 von demjenigen Betrage des 
reinen Geschäftsgewinnes, welcher 4 Prozent des eingezahlten Aktien-Kapitals 
übersteigt. Die beiden unständigen Direktoren erhalten eine von dem Verwal- 
tungsrathe nach Ablauf des Geschäftsjahres festzustellende Entschädigung und 
gemeinschaftlich 110 des bezeichneten Theils von dem Geschäftsgewinne. Die 
Stellvertreter der Direktoren (C.S. 43, 49) haben antheiligen Anspruch auf die 
den letzteren zugewiesene Quote des Geschäftsgewinnes, wenn sie deren Geschäfte 
besorgen. 
g. 18. 
Ueber die Kaution des vollziehenden Direktors bestimmt der mit demsel- 
ben abzuschließende Dienstvertrag; die Kaution der unständigen Direktoren setzt 
der Verwaltungsrath fest. 
. H.-9. 
Die Einleitung und Leitung aller Geschäfte der Bank wird von dem voll— 
ziehenden Direktor besorgt. In Kranlheitsfällen oder bei sonstiger Behinderung 
desselben tritt für ihn ein von dem Verwaltungsrathe aus den unständigen Di- 
rektoren alljährlich im Voraus zu ernennender Stellvertreter ein. 
8. 50. 
Die Namen der Mitglieder der Direktion, sowie alle in derselben eintre- 
tenden Personal-Veränderungen sind, unter besonderer Bezeichnung des voll- 
zieheuden Direktors und des für Behinderungsfälle ernannten Stellvertreters 
desselben vom Verwaltungsrathe öffentlich (G. 69) bekannt zu machen. Diese 
Bekanntmachungen dienen den Mitgliedern der Direktion, besonders dem voll- 
ziehenden Direktor und dessen Stellvertreter, als Legitimation. 
49 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.