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flossenen Monats in der Bank vorhanden gewesenen Altiva und Passiva, insbe—
sondere auch der Bestände in gemünztem Golde und Silber, Barren und Wech-
seln, ferner des Betrages der Forderungen aus Darlehen und aus laufender
Rechnung, sowie der umlaufenden Banknoten und Renten-Briefe der Großher=
zoglichen Staatsregierung vorzulegen und, sobald die Emission der Banknoten
begonnen, gleichzeitig zu veröffentlichen. Nicht minder hat dieselbe mindestens
drei Wochen vor der ordentlichen General-Versammlung einen, alle Zweige des
Verkehres umfassenden, von dem Verwaltungsrathe genehmigten oder mit dessen
Bemerkungen versehenen kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr be-
kannt zu machen und gleichzeitig bei der Großherzoglichen Staatsregierung ein-
zureichen.
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Der vollziehende Direktor bezieht eine feste Besoldung nach Maßgabe des
mit ihm abzuschließenden Dienstvertrages und 1/10 von demjenigen Betrage des
reinen Geschäftsgewinnes, welcher 4 Prozent des eingezahlten Aktien-Kapitals
übersteigt. Die beiden unständigen Direktoren erhalten eine von dem Verwal-
tungsrathe nach Ablauf des Geschäftsjahres festzustellende Entschädigung und
gemeinschaftlich 110 des bezeichneten Theils von dem Geschäftsgewinne. Die
Stellvertreter der Direktoren (C.S. 43, 49) haben antheiligen Anspruch auf die
den letzteren zugewiesene Quote des Geschäftsgewinnes, wenn sie deren Geschäfte
besorgen.
g. 18.
Ueber die Kaution des vollziehenden Direktors bestimmt der mit demsel-
ben abzuschließende Dienstvertrag; die Kaution der unständigen Direktoren setzt
der Verwaltungsrath fest.
. H.-9.
Die Einleitung und Leitung aller Geschäfte der Bank wird von dem voll—
ziehenden Direktor besorgt. In Kranlheitsfällen oder bei sonstiger Behinderung
desselben tritt für ihn ein von dem Verwaltungsrathe aus den unständigen Di-
rektoren alljährlich im Voraus zu ernennender Stellvertreter ein.
8. 50.
Die Namen der Mitglieder der Direktion, sowie alle in derselben eintre-
tenden Personal-Veränderungen sind, unter besonderer Bezeichnung des voll-
zieheuden Direktors und des für Behinderungsfälle ernannten Stellvertreters
desselben vom Verwaltungsrathe öffentlich (G. 69) bekannt zu machen. Diese
Bekanntmachungen dienen den Mitgliedern der Direktion, besonders dem voll-
ziehenden Direktor und dessen Stellvertreter, als Legitimation.
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