Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

8. Bi. 
Der vollziehende Direktor darf weder direkt, noch indirekt Geschäfte für 
eigene Rechnung bei der Bank machen und keinen Kredit bei derselben erhalten. 
Zu Betreibung von Nebengeschäften bedarf er der Genehmigung des Verwal- 
tungsrathes. Für Beschlüsse, Geschäfte und Handlungen, welche den Sta- 
tuten, dem Geschäfts-Reglement oder der Büreau-Ordnung zuwiderlaufen, sind 
diejenigen Mitglieder der Direktion, welche daran Theil genommen haben, der 
Gesellschaft persönlich verantwortlich und können deshalb von dem Verwaltungs- 
rathe in Anspruch genommen werden. 
Der vollziehende Direktor ist auch für fahrlässige Unterlassungen verant- 
wortlich. 
## 2. 
Das Bank-Personal, der Rechts-Konsulent und die Subaltern-Beamten 
der Gesellschaft werden auf Vorschlag der Direktion von dem Verwaltungsrathe 
nach seinem Ermessen angestellt und entlassen. 
Der nach K§. 32 gewählte Rechts-Konsulent begutachtet und bearbeitet 
die Rechtsangelegenheiten der Gesellschaft, führt in den General-Versammlun- 
gen und in dem Verwaltungsrathe das Protokoll, leitet die etwaigen Proresse 
und hat in den Konferenzen des Verwaltungsrathes eine berathende Stimme. 
C. Von den Generat= Versammlungen. 
8. 
Alljährlich im Monat Februar cer WMe wird eine ordentliche General- 
Versammlung abgehalten. Dieselbe findet in Weimar Statt und wird von 
dem Verwaltungsrathe wenigstens vier Wochen vor dem für die Versammlung 
bestimmten Tage durch eine öffentliche Bekanntmachung (C. 69) berufen. Eine 
gleichzeitige Angabe der zur Berathung zu bringenden Gegenstände ist nur dann 
erforderlich, wenn über Auflösung der Gesellschaft oder über deren Fortsetzung 
nach Ablauf der ihr ertheilten Koncession oder über Abänderung der Statuten 
beschlossen werden soll. 
Außerordentliche General-Versammlungen beruft der Verwaltungsrath (§. 
32, 9), so oft er solche für erforderlich hält und der Regierungs-Kommissar, 
wenn der Verwaltungsrath seinen diesfallsigen Antrag abgelehnt hat. Auch 
auf diese Versammlungen finden die obigen Bestimmungen Anwendung. 
Die erste ordentliche General-Versammlung tritt im Jahre 1855 zu- 
sammen. 
s. Ba. 
In der General-Versammlung zu erscheinen und an den Beschlüssen der- 
selben Theil zu nehmen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, welche an dem 
 
	        
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