8. Bi.
Der vollziehende Direktor darf weder direkt, noch indirekt Geschäfte für
eigene Rechnung bei der Bank machen und keinen Kredit bei derselben erhalten.
Zu Betreibung von Nebengeschäften bedarf er der Genehmigung des Verwal-
tungsrathes. Für Beschlüsse, Geschäfte und Handlungen, welche den Sta-
tuten, dem Geschäfts-Reglement oder der Büreau-Ordnung zuwiderlaufen, sind
diejenigen Mitglieder der Direktion, welche daran Theil genommen haben, der
Gesellschaft persönlich verantwortlich und können deshalb von dem Verwaltungs-
rathe in Anspruch genommen werden.
Der vollziehende Direktor ist auch für fahrlässige Unterlassungen verant-
wortlich.
## 2.
Das Bank-Personal, der Rechts-Konsulent und die Subaltern-Beamten
der Gesellschaft werden auf Vorschlag der Direktion von dem Verwaltungsrathe
nach seinem Ermessen angestellt und entlassen.
Der nach K§. 32 gewählte Rechts-Konsulent begutachtet und bearbeitet
die Rechtsangelegenheiten der Gesellschaft, führt in den General-Versammlun-
gen und in dem Verwaltungsrathe das Protokoll, leitet die etwaigen Proresse
und hat in den Konferenzen des Verwaltungsrathes eine berathende Stimme.
C. Von den Generat= Versammlungen.
8.
Alljährlich im Monat Februar cer WMe wird eine ordentliche General-
Versammlung abgehalten. Dieselbe findet in Weimar Statt und wird von
dem Verwaltungsrathe wenigstens vier Wochen vor dem für die Versammlung
bestimmten Tage durch eine öffentliche Bekanntmachung (C. 69) berufen. Eine
gleichzeitige Angabe der zur Berathung zu bringenden Gegenstände ist nur dann
erforderlich, wenn über Auflösung der Gesellschaft oder über deren Fortsetzung
nach Ablauf der ihr ertheilten Koncession oder über Abänderung der Statuten
beschlossen werden soll.
Außerordentliche General-Versammlungen beruft der Verwaltungsrath (§.
32, 9), so oft er solche für erforderlich hält und der Regierungs-Kommissar,
wenn der Verwaltungsrath seinen diesfallsigen Antrag abgelehnt hat. Auch
auf diese Versammlungen finden die obigen Bestimmungen Anwendung.
Die erste ordentliche General-Versammlung tritt im Jahre 1855 zu-
sammen.
s. Ba.
In der General-Versammlung zu erscheinen und an den Beschlüssen der-
selben Theil zu nehmen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, welche an dem