Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Tage der General-Versammlung und während der Dauer derselben nicht unter 
fünf, seit mindestens vier Wochen vor diesem Tage ununterbrochen auf ihren 
Namen in den Büchern der Gesellschaft eingetragene Aktien besitzen. 
bis 10 Namen-Aktien geben 1 Stimme, 
11 - 20 * 2 - 
21 = 30 - 3 2 
31 40 - - 4 
41 = 50 - - - 5 
51- 75 — - - 6 
76 100 7 
101 = 125 8 
126 --2 150 9 
151 175 - - 10 
176 200 = - - 11 
201 -225 - - - 12 
226 250 - - 13 
251 275 14 
276 300 15 
301 = 325 16 
326 350 17 
351 375 18 
376 = 400 = 19 
401 J 425 = 20 
426 450 21 
451 = 475 22 
476 500 23 
über 500 24 
—5 
Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich im Verhinderungsfalle durch ei- 
nen andern stimmberechtigten Aktionär, welchen er durch eine öffentlich beglau- 
bigte Vollmacht zu legitimiren hat, vertreten lassen. 
Firmen können, ohne besondere Bevollmächtigung ihr Stimmrecht durch 
einen ihrer Theilhaber oder durch ihre Prokura-Träger, Gemeinden und öffent- 
liche Institute durch einen ihrer Repräsentanten, Ehefrauen durch ihre Che- 
männer und Minderjährige durch ihre Vormünder ausüben. 
Niemand kann für sich und als Vertreter abwesender Aktionäre mehr als 
24 Stimmen in sich vereinigen.
	        
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