Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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3. Bu. 
Die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte haben sich, wenn sie in der Ge- 
neral-Versammlung zu der Stimmabgebung zugelassen werden wollen, vorher 
bei der Bank über den Besitz der ihr Stimmrecht bedingenden Aktien gehörig 
auszuweisen, worauf sie eine Bescheinigung erhalten, welche ihnen als Einlaß- 
karte in die Versammlung dient. Das über die Legitimation der Aktionäre 
aufzunehmende Protokoll, in welchem die Nummern der Aktien und die Zahl 
der einem Jeden zustehenden Stimmen zu verzeichnen sind, ist in der General= 
Versammlung auszulegen. 
Dem Verwaltungsrathe bleibt es überlassen, in dem Ausschreiben zur Ge- 
neral-Versammlung noch besondere weitere Bestimmungen über Zeit, Ort und 
Weise der Legitimations-Prüfung zu treffen. 
Hinsichtlich des Bevollmächtigten der Großherzoglichen Staatsregierung 
für den Fall einer Betheiligung bei der Bank (F. 3) genügt die Vorlegung 
einer von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium ausgefertigten Bescheinigung. 
—d 
« Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes entscheidet die relative 
Stimmenmehrheit (F. 33). Alle übrige Beschlüsse werden nach absoluter Stim- 
menmehrheit gefaßt, mit Ausnahme der Beschlüsse über Abänderung der Statuten 
und über Aufhebung der Gesellschaft, bei denen die Bestimmungen der §.. 62 
bezüglich 64 flg. Anwendung finden. 
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Vorsitzende G. 59). 
8. B8. 
Von denjenigen Aktionären, welche in Dienstverhältnissen zu der Gesellschaft 
stehen, kann bei Wahlen und bei allen Beschlüssen, welche auf persönliche Ver- 
hältnisse eines Beamten zu der Bank sich beziehen, ein Stimmrecht nicht aus- 
geübt werden, auch sind die Direktoren nicht berechtigt, bei der Wahl des Ver- 
waltungsrathes ihre Stimme abzugeben. 
## 9. . 
Die Leitung der General-Versammlung hat der Vorsitzende des Verwal- 
tungsrathes oder dessen Stellvertreter. 
Der Vorsitzende ernennt auch zwei Stimmzähler. 
Der Rechts-Konsulent der Gesellschaft führt das Protokoll und zur Be- 
glaubigung desselben genügt die Unterschrift des Vorsitzenden, der beiden Stimm- 
zähler und des Protokfoll-Führers. Indeß ist den anwesenden Aktionären nach- 
 
	        
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