Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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gelassen, dasselbe gleichfalls zu unterzeichnen. Abschrift des Protokolles ist dem 
Regierungs-Kommissar mitzutheilen. 
8. 60. 
Die General-Versammlung hat zu berathen und zu beschließen: 
1) über die Vermehrung des Grund-Kapitals (K. 3); 
2) über die Wahl des Verwaltungsrathes G. 33); 
3) über die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung der von der Direktion 
vorgelegten Jahresrechnung und Bilanz und zu Dechargirung der Direk- 
tion, dafern dieses Geschäft dem Verwaltungsrathe entzogen werden sollte 
C. 32, 5); 
4) über die Abänderung und Ergänzung der Statuten; 
5) über die Auflösung der Gesellschaft (S. 64); 
6) über die von der Großherzoglichen Staatsregierung, von der Direktion, 
dem Verwaltungsrathe oder einzelnen Aktionären vorgebrachten Anträge. 
Uebrigens ist der General-Versammlung der Geschäftsbericht und der Rech- 
nungsabschluß für das verflossene Jahr (C.. 26, 46) bekannt zu machen. 
s. 61. 
Den Aktionären steht frei, Anträge vor die General-Versammlung zur 
Beschlußnahme zu bringen. Dieses kann jedoch nur in dem Falle geschehen, 
wenn ein motivirter Antrag spätestens vierzehen Tage vor dem Termine einer anste- 
henden ordentlichen oder außerordentlichen General-Versammlung dem Verwal- 
tungsrathe schriftlich eingereicht und von mindestens fünf Aktionärs, deren jeder 
wenigstens fünf auf seinen Namen eingetragene Aktien besitzen muß, unterschrie- 
ben ist. Auch Anträge der Direktion an die General-Versammlung dürfen zu- 
rückgewiesen werden, wenn sie nicht mindestens vierzehen Tage vor dem Termine, 
auf welchen die General-Versammlung auzgeschrieben ist, mitgetheilt waren., 
s. 62. 
Wenn in einer General-Versammlung über Abänderung der Statuten be— 
schlossen werden soll, so ist solches in dem Einberufungsschreiben ausdrücklich 
zu bemerken. 
Beschlüsse dieser Art sind nur dann gültig, wenn wenigstens 8 der Stim- 
men der in der General-Versammlung persönlich anwesenden oder durch Bevoll- 
mächtigte vertretenen Aktionäre sich dafür entschieden haben und den Beschlüssen 
die landesherrliche Genehmigung ertheilt ist. 
3. 63. 
Die Beschlüsse der General-Versammlung verpflichten alle Aktionäre.
	        
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