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Die eingelösten Noten sind unter Aufsicht des Regierungs-Kommissars zu
vernichten.
8. 66.
Nach beendigtem Liquidations-Geschäfte ist von dem Verwaltungsrathe eine
General-Versammlung zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und Er-
tbeilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser Versammlung
anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Aktionären ertheilte Decharge be-
freit sämmtliche Verwaltungsbeamte dieser Bank, den Aktionären gegenüber, von
allem und jedem fernern Nachweiß, sowie von jedem Anspruch wegen der er-
Folgten Liquidation.
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, wenn in der General-Versammlung
kein bei der Verwaltung unbetheiligter Aktionär erschienen ist und sich dieser
Fall in einer zweiten zu diesem Zwecke ausdrücklich berufenen General-Ver-
sammlung wiederholt hat.
Siebenter Abschnitt.
Von den Verbältnissen der Bank zu der Staatsregierung.
8. 67.
Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung übt die fortwährende Auf—
sicht über die Gesellschaft und deren Geschäftsführung, namentlich über die Be-
obachtung des von ihr genehmigten Gesellschafts-Statuts von Seiten der Bank
in der ihr geeignet erscheinenden Weise aus. Die Kosten, welche derselben
bierdurch entstehen, fallen der Gesellschaft zur Last. Namentlich ernennt die
Großherzogliche Staatsregierung zur regelmäßigen und fortlaufenden Führung
jener Aussicht und zugleich als ihr Organ, der Gesellschaft gegenüber, einen
ständigen Kommissar.
s. 668.
Der Regierungs-Kommissar ist befugt, jederzeit den ihm anzuzeigenden
Versammlungen des Verwaltungsrathes und der General-Versammlung der Ak-
tionäre beizuwohnen, bei dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes auf Berufung
solcher Versammlungen anzutragen und im Falle der Verweigerung die Berufung
selbst zu bewirken, nicht weniger von den Geschäften und dem Stande der Bank
durch Einsicht aller Bücher und Verhandlungen derselben Kenntniß zu nehmen
und Kasse-Visitationen, jedoch ohne wesentliche Behinderung des Geschäftsver-
kehrs der Bank und ohne Entfernung der Bücher aus dem Bank-Lokal mit
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