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Zuziehung eines Mitglieds der Direktion und des nöthigen Hülfs-Personals
vorzunehmen. Er hat das Geschäfts-Reglement und ewaige Abänderungen
desselben vor deren Ausführung zu prüfen, bei Verwahrung der zu Aufertigung
der Banknoten gebrauchten Platten mitzuwirken (G. 19), die von der Bank
ausgestellten Renten-Briefe zum Zeugniß, daß der statutenmäßige Betrag nicht
überschritten sey, mit zu unterzeichnen und auf deren Ausloosung und Kassirung
Bedacht zu nehmen (S.§S. 23, 24) und in den §F. 14, 4 und F. 18 gedachten
Fällen mit thätig zu seyhn. Dem Regierungs-Kommissar steht ferner die Be-
rechtigung zu, über Beschwerden gegen die Bankverwaltung wegen verweigerter
Darleihung von Kapitalen zum Zwecke der Ablösung grundherrlicher Rechte zu
entscheiden und das ganze Hypotheken-Geschäft besonders zu überwachen.
Ueberhaupt hat derselbe die Rechte der Staatsregierung der Bank gegen-
über zu wahren und gegen jeden Beschluß der Verwaltung oder General-Ver-
sammlung, durch welchen er jene Rechte verletzt glaubt, mit der Wirkung Ein-
spruch einzulegen, daß die Ausführung des Beschlusses bis zur Entscheidung des
Großherzoglichen Staats-Ministeriums ausgesetzt bleiben muß.
Achter Abschnitt.
Schluß-Bestimmungen.
8. 89.
Alle Aufforderungen, Einladungen und Bekanntmachungen, welche in diesem
Statut vorgeschrieben worden, sind in Beziehung auf die dabei betheiligten
Personen genügend erlassen, wenn sie in die im Großherzogthume erscheinenden
officiellen Nachrichtsblätter und in drei bedeutendere, außerhalb des Großherzogthumes
erscheinende und mit Rücksicht auf die Geschäftsverbindungen der Bank auszu-
wählende Zeitungen eingerückt sind. Die zu solchem Zwecke ausgewählten Zei-
tungen sollen von dem Verwaltungsrathe nach Eröffnung der Bank in den
officiellen Nachrichtsblättern des Großherzogthumes, in der Leipziger Zeitung, der
Frankfurter Postzeitung und den zu Berlin erscheinenden Haude-Spenerschen
und Vossischen Zeitungen besonders angezeigt werden.