Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Kosten für Ausfertigungen und Niederschreibungen sind von dem Ober- 
Aichamte nicht zu liquidiren. Für die in Privat= oder Untersuchungs-Sachen 
abgegebenen Gutachten dürfen die nach den Regeln des Sportel-Gesetzes für 
Sachverständige zulässigen Gebühren 2c. berechnet werden. 
Die Gebühren des Ober-Aichmeisters sind nach §. 10 der Beilage A zu 
liquidiren. 
8. 1. 
In jedem Verwaltungsbezirke soll zur Prüfung und Justirung der für 
den Markt= und Privat-Verkehr bestimmten Maße und Gewichte eine dem Be- 
dürfnisse entsprechende Zahl von Aichämtern bestehen. Als Regel gilt, daß in 
jedem Justizamts-Bezirke ein Aichamt befindlich seyhn muß. 
Die Bestellung der Aichämter ist Sache der Großherzoglichen Bezirks- 
Direktoren, welche dabei, sowie bei der ihnen über dieselben übertragenen Auf- 
sichtsführung mit Rücksicht auf die den Aichämtern ertheilte Instruktion (Bei- 
ue“ lage B) zu verfahren haben. 
* Rücksichtlich der Aichgebühren sind die Vorschriften im F. 12 der gedach- 
ten Instruktion zu beachten. 
Ueber die erfolgte Errichtung der Aichämter haben die Großherzoglichen 
Bezirks-Direktoren nicht nur dem Publikum durch öffentliche Bekanntmachung 
Kenntniß zu geben, sondern auch dem unterzeichneten Staats-Ministerium An- 
zeige zu erstatten. 
Weimar am 7. Oktober 1853. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
von Watzdorf.
	        
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