Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Beilage A. 
Instruktion für den Ober-Aichmeister. 
8. 1. 
Der Ober-Aichmeister hat die vom Ober-Aichamte ihm zugefertigten Nor- 
mal-Maße und Gewichte der Behörden zu prüfen, nach Beschaffenheit zu jus- 
tiren und zu stempeln. 
8. 2. 
Er erhält hierzu die gesetzlich eingeführten Normal-Maße und Gewichte, 
die erforderlichen Wagen und was weiter zum Aich-Apparate gehört. Auch 
vi ihm in zweifelhaften Fällen vom Ober-Aichamte Rath und Beistand ge- 
währt. 
# 2. 
Der Ober-Aichmeister hat für äußerste Schonung der ihm anvertrauten 
ursprünglichen Normal-Maße und Gewichte, wie für gute Erhaltung des übri- 
gen Aich-Inventars Sorge zu tragen. Jedes Bedenken rücksichtlich der erste- 
ren ist sofort dem Ober-Aichamte kund zu geben. 
8. a. 
Die Stempel, womit die Normal-Maße und Gewichte der Behörden be- 
zeichnet werden, bestehen in einem Großherzoglichen Wappen mit den Buch- 
staben O. A. A. 
Diese Stempel hat das Ober-Aichamt in Verwahrung und sie werden nur 
im Beiseyn eines Mitgliedes desselben den betreffenden Gegenständen eingeschla- 
gen, alsbald nach gemachtem Gebrauche aber vom Ober-Aichamte wieder in Ver- 
wahrung genommen. 
8. u. 
Der Wirkungskreis des Ober-Aichmeisters umfaßt: 
a) das Aichen von kleineren und größeren Normal-Gewichten; 
b) das Aichen von Normal-Hohlgemäßen für Naß und Trocken; 
c) das Aichen von Normal-Hohlgemäßen für Getreide und dergleichen; 
d) das Aichen von Normal-Längenmaßen aller Art, als Feldmaß, Ellen- 
maß und Werkmaß. 
Dieser Wirkungskreis kann später nach Bedürfniß erweitert werden. 
  
8. 8. 
Bei der Aichung von kleineren und größeren Normal-Gewichten und Hohl- 
gemäßen für Getreide und dergleichen, wie auch von Normal-Ellenmaßen, hat 
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