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Beilage A.
Instruktion für den Ober-Aichmeister.
8. 1.
Der Ober-Aichmeister hat die vom Ober-Aichamte ihm zugefertigten Nor-
mal-Maße und Gewichte der Behörden zu prüfen, nach Beschaffenheit zu jus-
tiren und zu stempeln.
8. 2.
Er erhält hierzu die gesetzlich eingeführten Normal-Maße und Gewichte,
die erforderlichen Wagen und was weiter zum Aich-Apparate gehört. Auch
vi ihm in zweifelhaften Fällen vom Ober-Aichamte Rath und Beistand ge-
währt.
# 2.
Der Ober-Aichmeister hat für äußerste Schonung der ihm anvertrauten
ursprünglichen Normal-Maße und Gewichte, wie für gute Erhaltung des übri-
gen Aich-Inventars Sorge zu tragen. Jedes Bedenken rücksichtlich der erste-
ren ist sofort dem Ober-Aichamte kund zu geben.
8. a.
Die Stempel, womit die Normal-Maße und Gewichte der Behörden be-
zeichnet werden, bestehen in einem Großherzoglichen Wappen mit den Buch-
staben O. A. A.
Diese Stempel hat das Ober-Aichamt in Verwahrung und sie werden nur
im Beiseyn eines Mitgliedes desselben den betreffenden Gegenständen eingeschla-
gen, alsbald nach gemachtem Gebrauche aber vom Ober-Aichamte wieder in Ver-
wahrung genommen.
8. u.
Der Wirkungskreis des Ober-Aichmeisters umfaßt:
a) das Aichen von kleineren und größeren Normal-Gewichten;
b) das Aichen von Normal-Hohlgemäßen für Naß und Trocken;
c) das Aichen von Normal-Hohlgemäßen für Getreide und dergleichen;
d) das Aichen von Normal-Längenmaßen aller Art, als Feldmaß, Ellen-
maß und Werkmaß.
Dieser Wirkungskreis kann später nach Bedürfniß erweitert werden.
8. 8.
Bei der Aichung von kleineren und größeren Normal-Gewichten und Hohl-
gemäßen für Getreide und dergleichen, wie auch von Normal-Ellenmaßen, hat
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