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der Ober-Aichmeister dieselben Vorschriften zu befolgen, welche in den Paragra-
phen 13, 15 und 16 der Instruktion für die Aichmeister angegeben sind, worauf
hiermit verwiesen wird. — Daß bei Normal-Gewichten und Gemäßen mit
einer noch größeren Sorgfalt und Genauigkeit verfahren werden muß, als bei
Gewichten und Gemäßen für den Privat-Verkehr gefordert wird, versteht sich
von selbst.
8. 7.
Bei der Aichung von Normal-Hohlgemäßen für Naß und Trocken sind
nachstehende Vorschriften zu befolgen:
Das ursprüngliche Normal-Maß nebst Spiegelglasplatte wird (sjederzeit
durch Tariren) leer abgewogen, dann mit reinem durchgeseiheten Regenwasser
gefüllt und wieder abgewogen. Die Gewichts-Differenz wird sorgfältig aufge-
schrieben. Darauf wird bei einerlei Temperatur das Nämliche mit dem zu
prüfenden Mormal-Maße vorgenommen. Ergiebt sich eine ganz gleiche Ge-
wichts-Differenz, so ist das Normal-Maß als richtig anzusehen; wo nicht, so
muß durch Justiren die Gleichheit hergestellt werden. Im Winter ist diese
Prüfung bei einer Zimmerwärme von wenigstens 140 R. und mit Wasser von
der nämlichen Temperatur vorzunehmen. Das Anhängen von Luftblasen an
den Wandungen der Gemäße muß sorgfältig vermieden werden.
s. 8.
Für die Aichung der hölzernen und eisernen Halberuthenstäbe, als Feld-
maß, ist nichts weiter vorzuschreiben, als daß die Prüfung und Justirung
mittelst eines guten, mit einer Mikrometer-Schraube versehenen, Stangen-
zirkels geschehe. Die Normal- Ruthe und der zu prüfende Stab liegen auf
einer ebenen Tischplatte, die Spitzen des Stangenzirkels werden mit einer Lupe
eingesetzt und dann übertragen. Die Stempelung geschieht zweimal an bei-
den Enden.
Für die Aichung eines einfachen tisernen Fußstabes, als Werkmaß, gilt
eben dasselbe.
Hat der Ober-Aichmeister die Küfong und Justirung der ihm übergebe-
nen Normal-Maße und Gewichte beendigt, so setzt er das Ober-Aichamt da-
von in Kenntniß und ein Mitglied desselben vollzieht dann die Nachprü-
fung, worauf endlich die Stempelung von Seiten des Ober-Aichmeisters er-
folgt. Statt dieser Nachprüfung kann auch nach Befinden ein Mitglied des
Ober-Aichamtes sogleich bei der Prüfung und Justirung gegenwärtig seyn.