Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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b) Für Justirung und Stempelung, wenn abgehauen 
werden muß, . . . 2 bis 4 Sgr. 
c) Wenn Eisen oder Blei zugesetzt werden muß, ... 3 Sgr. 
B. Größere, nicht über zwölf Pfund. 
a) Für bloße Prüfung und Stempelung 1 Sgr. 
b) Für Juszirung und Stempelung, wenn W wer- 
den muß, .3 bis 5 Sgar. 
c) Wenn Eisen oder Blei zugesetzt werden muß, ... 4 Sgr. 
C. Die größten, ½K Centner und darüber. 
a) Für bloße Prüfung und Stempelug 2 Sgr. 
b) Für Justirung und Stempelung, wenn abgehauen wer- 
den muß. é64 bis 10 Sgr. 
c) Wenn Eisen oder Blei zugesetzt werden muß, .. . 6 bis 8 Sgr. 
Beträgt der Bleizusatz mehr als ein halbes Pfund, so“ 
kann der Mehrbedarf besonders in Anrechnung gebracht 
werden. 
III. Hohlgemäße. 
A. Kleinere, für Naß und Trocken. 
a) Für bloße Prüfung mitttelst Wasser auf der Wage 
und Stempelung 6 Sgr. 
b) Für Justirung und Stempelung. .... .. 15 Sgr. 
B. Größere, für Getreide und dergschen. 
à) Für bloße Prüfung mittelst Rübsamen und Stempelung 10 Sgr. 
b) Für Justirung und Stempelung . 15 Sgr. 
IV. 2 5nge n m a éz. 
A. Feldmaß. 
a) Für bloße Prüfung einer in ½ und / (auf Metall- 
plättchen) getheilten hölzernen, oder einer u hal- 
ben Ruthe 4 Sgr. 
b) Für Justirung derselben Cinschließlich kiii. . . 5 bis 8 Sgr. 
c) Für Stempelung derselben besonders 2 Sgr.
	        
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