Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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chung der zweifelhasten Stücke Anzeige zu machen, auf dessen Antrag dann eine 
sofortige Untersuchung derselben vom Ober-Aichamte zu bewirken ist. 
3. 8. 
Von Zeit zu Zeit müssen unter Vermittelung der Bezirks-Direktoren die 
sämmtlichen Normal-Maße und Gewichte bei dem Ober-Aichamte auf das Neue 
geprüft, justirt und nach Befinden gestempelt werden. 
— 
Die Stempel der Aichämter führen das Großherzogliche Wappen mit den 
Buchstaben A. A, unter welchen eine römische und eine arabische Nummer ste- 
hen, jene zur Bezeichnung des Verwaltungsbezirks, diese zur Bezichnung des 
Aichamtes. Demgemäß bedeuten: 
1. 
# Weimar, 
II. 1. Jena, 
III. 1. Eisenach, 
IV. 1. Dermbach, 
V. 1. Neustadt, 
u. s. w. 
s. 10. 
Die zur Ueberwachung des Aichungsgeschäfts beauftragten Gemeindebeam— 
ten dürfen die ihnen anvertrauten Stempel nur mit Genehmigung der ihnen 
vorgesetzten Polizei-Behörde einem Anderen überlassen. Auch haben sie die 
Stempel jederzeit so aufzubewahren, daß von denselben ein Mißbrauch nicht 
gemacht werden kann. 
8. 11. 
Der Wirkungskreis der Aichämter umfaßt: 
a) das Aichen von kleineren und größeren Gewichten; 
b) das Aichen von blechernen, zinnernen u. s. w. Hohlgemäßen für „Naß“ 
und „Trocken“; 
) das Aichen von bölzernen und eisernen Hohlgemäßen für Getreide und 
dergleichen; 
d) das Aichen von hölzernen Ellenmaßen. 
Dieser Wirkungskreis kann später nach Bedürfniß erweitert werden. 
—5 
Die Aichgebühren sind nach dem dieser Instrukion beigefügten Tarife zu 
erheben. Ausschreitungen hierbei werden disciplinarisch, unter Vorbehalt richter- 
licherlicher Untersuchung in dazu geeigneten Fällen, geahndet. 
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