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chung der zweifelhasten Stücke Anzeige zu machen, auf dessen Antrag dann eine
sofortige Untersuchung derselben vom Ober-Aichamte zu bewirken ist.
3. 8.
Von Zeit zu Zeit müssen unter Vermittelung der Bezirks-Direktoren die
sämmtlichen Normal-Maße und Gewichte bei dem Ober-Aichamte auf das Neue
geprüft, justirt und nach Befinden gestempelt werden.
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Die Stempel der Aichämter führen das Großherzogliche Wappen mit den
Buchstaben A. A, unter welchen eine römische und eine arabische Nummer ste-
hen, jene zur Bezeichnung des Verwaltungsbezirks, diese zur Bezichnung des
Aichamtes. Demgemäß bedeuten:
1.
# Weimar,
II. 1. Jena,
III. 1. Eisenach,
IV. 1. Dermbach,
V. 1. Neustadt,
u. s. w.
s. 10.
Die zur Ueberwachung des Aichungsgeschäfts beauftragten Gemeindebeam—
ten dürfen die ihnen anvertrauten Stempel nur mit Genehmigung der ihnen
vorgesetzten Polizei-Behörde einem Anderen überlassen. Auch haben sie die
Stempel jederzeit so aufzubewahren, daß von denselben ein Mißbrauch nicht
gemacht werden kann.
8. 11.
Der Wirkungskreis der Aichämter umfaßt:
a) das Aichen von kleineren und größeren Gewichten;
b) das Aichen von blechernen, zinnernen u. s. w. Hohlgemäßen für „Naß“
und „Trocken“;
) das Aichen von bölzernen und eisernen Hohlgemäßen für Getreide und
dergleichen;
d) das Aichen von hölzernen Ellenmaßen.
Dieser Wirkungskreis kann später nach Bedürfniß erweitert werden.
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Die Aichgebühren sind nach dem dieser Instrukion beigefügten Tarife zu
erheben. Ausschreitungen hierbei werden disciplinarisch, unter Vorbehalt richter-
licherlicher Untersuchung in dazu geeigneten Fällen, geahndet.
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