Object: Der Bundesrat als Reichsorgan.

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sich schon aus der Stellung des Bundesrates im Organismus 
des Reiches eine selbständige Berechtigung des Bundes- 
rates zum Erlaß von Rechtsverordnungen berleiten lasse. Diese 
Ansicht findet aber in der Reichsverfassung nirgends eine 
Stütze; auch müßte sie den Art. 7 Ziff. 2 d. R. als vollständig 
überflüssig erscheinen lassen. Ihre AUnhaltbarkeit hat neben 
Laband auch Arndtst) in vortrefflicher Weise nachge- 
wiesen. 
Ebensowenig läßt sich aber auch die von Arndt32) auf- 
gestellte Theorie aufrecht erhalten, die unter dem Begriff der 
Verwaltungsvorschriften im Art. 7 Ziff. 2 d. RWB. auch die 
Rechtsverordnungen verstanden wissen will und somit aus dieser 
Bestimmung eine allgemeine Ermächtigung des Bundes- 
rates zum Erlaß von Rechtsverordnungen folgern zu können 
glaubt. 
Arndt stützt seine Thedorie in erster Linie auf die Be- 
hauptung 33), daß im preußischen Verfassungsrecht zwischen Ver- 
waltungsvorschriften und materiellen Rechtsvorschriften eine 
Unterscheidung nicht gemacht worden sei, und überträgt diesen 
Gedanken auf die Verfassung des Reiches. Er stellt die recht- 
liche Natur des Verordnungsrechtes des Königs von Preußen 
mit dem Verordnungsrechte des Bundesrates auf gleiche Linie 
und übersieht dabei, daß es an einer Bestimmung, wie sie in 
Art. 45 der preuß. Verfassung für den König besteht, in der 
AKeichsverfassung für den Bundesrat fehlt. Aber selbst wenn 
es feststünde, daß die preuß. Verfassung den Unterschied zwischen 
Verwaltungs= und Rechtsvorschriften nicht gemacht habe, so 
wäre von Arndt doch erst der Nachweis zu erbringen, daß 
das preußische Staatsrecht auch für die Verfassung des Reiches 
maßgebend sein soll. 
Einen weiteren Stützpunkt für seine Ansicht sucht 
  
31) In Hirths Annalen 1885 S. 701ff. 
32) Staatsrecht, S. 201. 
33) In Hirths Annalen 1886 S. 311ff.
	        
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