Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

III. Gewichte aus Gußeisen. 
A. Kleinere, nicht über vier Pfund: 
a) Für bloße Prüfung und Stempeliing 
b) Für Justirung und Stempelung, wenn abgehauen wer- 
den mußß. ........ 
c) Wenn Eisen oder Blei zugesetzt werden muß . 
B. Größere, nicht über zwölf Pfund: 
a) Für bloße Prüfung und Stempeliig 
b) Für Justirung und Stempelung, wenn bbgehauen wer- 
den u .. .... . . .... 
c) Wenn Eisen over Blei- zugesetzt werden muß 
  
323 
½ äSgr. 
1½ — 3 Sgr. 
2 Sgr. 
½ Sgr. 
C. Die größten, ½ Zentner und darüber: 
a) Für bloße Prüfung und Stempelung . . . .. 
b) Für Justirung und Stempelung, wenn abgehauen werden muß 
) Wenn Eisen oder Blei zugesetzt werden muß . 
IIII. Hohlgemäße. 
A. Kleinere, für Naß und Trocken: 
n)Für Prüfung und Stempelung von 91, /1, ⅞, ¼, 
½K/8 Nösel aus WeißblEec ... 
b) Wenn diese Gemäße aus Zinn, Kupfer oder Messing 
bestetensll 
c) Für Prüfung und Stempelung einer großen Ohmkanne 
8. Größere, für Getreide und dergleichen: 
n)Für bloße Prüfung und Stempelung: 
1) eines ganzen Schefflls 
2) eines halben Schefflls 
3) eines Viertels .......... 
4)einerganzeuMetze.......... ... 
5)einerhalbenMetze..... ........ 
b) Für Justirung und Stempelung: 
1) eines ganzen Scheffls 
2) eines halben Scheffels .......... . 
3)emechertels.. .......... 
4) einer gangen Mebe A 
5) einer halben Metze . . 
Gm 
— 
— 
— 
VS 22 0 
Sar. 
Sgr. 
Sgr. 
Sgr. 
Sgr. 
15 Sgr. 
10 Sgr. 
7 Sgr. 
4 Sgr. 
3 Sgr.
	        
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